Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung von grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz
Leitsatz (NV)
- Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt, und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht habe.
- Die Divergenzrüge erfordert, abweichende Rechtssätze zu bezeichnen und gegenüberzustellen.
- Die Frage des Umfangs der Nachweispflicht ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig; gemäß § 96 Abs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Unabhängig von der Frage der Fristwahrung ist die Beschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt sind.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt, und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f.).
Im Übrigen besteht im Streitfall kein weiterer Klärungsbedarf. Die Frage des Umfangs der Nachweispflicht ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig; gemäß § 96 Abs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In vergleichbarer Weise bestimmt § 88 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), dass die Finanzbehörde Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt.
2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muß seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 17). Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch insoweit nicht erfüllt; die Klägerin hat es unterlassen, die abweichenden Rechtssätze zu bezeichnen und gegenüberzustellen.
3. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 425716 |
BFH/NV 2000, 1231 |