Entscheidungsstichwort (Thema)

Partnerschaftsgesellschaften vor dem BFH nicht vertretungsbefugt

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich ―wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―). Dies gilt bereits für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Eine Partnerschaftsgesellschaft ―die hier für die Klägerin und Revisionsklägerin Revision eingelegt hat― ist von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1999 XI R 66/97, BFHE 188, 13, BStBl II 1999, 363, und vom 23. April 1999 VII B 300/98, BFH/NV 1999, 1361).

2. Zudem findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.V.m. Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG). Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben. Das Rechtsmittel ist auch nicht als zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO statthaft.

3. Schließlich ist die Revision auch deswegen unzulässig, weil sie entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht begründet worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI508851

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