Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingeschränkter Verzicht auf mündliche Verhandlung als Verfahrensmangel; Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung im NZB-Verfahren
Leitsatz (NV)
- Nach § 116 Abs. 6 FGO n.F. kann der BFH beim Vorliegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels das FG-Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er dies aus verfahrensökonomischen Gründen für angezeigt hält.
- Erklärt der Kläger seinen Verzicht auf mündliche Verhandlung unter der Bedingung, der Entscheidung müsse der in einem Schriftsatz dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden, liegt kein wirksamer Verzicht vor. Entscheidet das FG dennoch ohne mündliche Verhandlung, liegt hierin ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 4 FGO.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 4, § 116 Abs. 6
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 18.06.2002 - IX B 163/01 (NV); BFH/NV 2002, 1330
Fundstellen
Dokument-Index HI1133350 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen