Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung des Verfahrens bei vorgreiflichen verfahrensrechtlichen Fragen

 

Leitsatz (NV)

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn mit einer in einer anderen Sache eingelegten Verfassungsbeschwerde nicht die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Norm geltend gemacht, sondern die Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften gerügt wird.

 

Normenkette

FGO § 74

 

Gründe

Der Senat ist -- wie vielfach unter allen denkbaren Aspekten dargelegt -- ordnungsgemäß besetzt (vgl. u. a. die Senatsbeschlüsse vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499, und X B 81/93, BFH/NV 1994, 498 sowie vom 10. August 1994 X K 4/94, BFH/NV 1995, 141).

Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt eine Aussetzung des Klageverfahrens wegen Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nur dann in Betracht, wenn das vor dem BVerfG anhängige Verfahren unmittelbar die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung und nicht nur den Vorwurf der verfassungswidrigen Anwendung einer an sich verfassungsgemäßen Norm durch die Gerichte betrifft (BFH-Urteil vom 7. Februar 1992 III B 24/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408). Die Verfassungsbeschwerden, auf die sich die Klägerin in ihrem Antrag auf Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens berufen hat (2 BvR 1127/92, 2 BvR 1136--1138/92), richten sich nach den Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten gegen Entscheidungen des III. Senats des BFH vom 8. Mai 1992 (u. a. III B 138/92, BFH/NV 1993, 106) und betreffen nicht die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Normen, sondern nur die Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Schon deshalb sind die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht gegeben.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420852

BFH/NV 1996, 215

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