Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen FG-Beschluss über AdV
Leitsatz (NV)
1. Gegen einen Beschluss, mit dem über einen AdV-Antrag entschieden wird, ist die Beschwerde nur im Falle der Zulassung durch das FG zulässig.
2. Eine Beschwerde, mit der die Zulassung der Beschwerde gegen einen nach § 69 Abs. 3 FGO ergangenen Beschluss erstrebt wird, ist unzulässig.
3. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung obliegt dem Ausgangsgericht.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3; ZPO § 321a
Verfahrensgang
FG Münster (Beschluss vom 01.03.2004; Aktenzeichen 9 V 6469/03) |
FG Münster (Beschluss vom 01.03.2004; Aktenzeichen 9 V 6561/03) |
Tatbestand
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen. Sie haben dagegen --nach erfolglosen Einspruchsverfahren-- Klagen erhoben, die noch beim Finanzgericht (FG) anhängig sind. Ihren Anträgen, Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Haftungsbescheide zu gewähren, gab das FG nur teilweise statt. Die Beschwerden an den Bundesfinanzhof (BFH) wurden nicht zugelassen. Die von den Antragstellern dennoch eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat durch Beschluss vom 5. Juni 2003 als unzulässig verworfen.
Nach Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen durch das FA beantragten die Antragsteller Änderung der ablehnenden Beschlüsse des FG gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die erfolglos blieben.
Dagegen richten sich die erneuten Beschwerden wegen Nichtzulassung der Beschwerden. Hilfsweise wird beantragt, die Rechtsbehelfe als Gegenvorstellungen (§ 321a der Zivilprozessordnung --ZPO--) zu werten und aufgrund der Gegenvorstellung die angefochtenen Beschlüsse dahin gehend abzuändern, dass die Vollziehung der Haftungsbescheide ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt wird, weiter hilfsweise, aufgrund der Gegenvorstellung die Beschwerden zuzulassen.
Das FA hält die Rechtsbehelfe für unzulässig.
Das FG hat es abgelehnt, den Rechtsbehelfen abzuhelfen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die --zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 FGO)-- Beschwerden sind unzulässig.
a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes (§ 69 Abs. 3 FGO) ist nicht statthaft, weil ein solches Rechtsmittel von der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehen ist. Im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich ein solches Verfahren nicht aus dem Verweis auf § 115 Abs. 2 FGO in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO. Dieser Verweis bezieht sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen das FG die Beschwerde zuzulassen hat, denn es wird nicht zugleich auf § 116 FGO verwiesen (BFH-Beschluss vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 14; Koch, daselbst, § 69 Rz. 187, jeweils m.w.N.). Für einen Beschluss, mit dem über einen Antrag auf Änderung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung entschieden wird, gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 1991 VII B 112/90, BFH/NV 1992, 189; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 313).
b) Den Antragstellern steht auch kein unmittelbares Beschwerderecht zu.
Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen und seinen Beschluss in der Rechtsmittelbelehrung entsprechend für unanfechtbar erklärt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehen gegen die Versagung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der FG keine verfassungsmäßigen Bedenken (Beschluss vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).
2. Eine außerordentliche Beschwerde kommt nach der Neuregelung im Zivilprozessrecht auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317; vom 5. Juni 2003 I B 35/03, BFH/NV 2003, 1431).
3. Soweit die Antragsteller hilfsweise beantragen, ihre Rechtsbehelfe als Gegenvorstellungen analog § 321a ZPO zu werten und aufgrund der Gegenvorstellungen die angefochtenen Beschlüsse abzuändern bzw. die Beschwerden zuzulassen, sind diese Anträge statthaft, da gegen die angefochtenen Entscheidungen keine förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind. Die Entscheidung darüber, ob die Gegenvorstellung vorliegend aufgrund der von der Antragstellern vorgetragenen Rügen von Verfahrensfehlern zulässig und begründet ist, obliegt jedoch nicht dem BFH, sondern dem FG als dem Ausgangsgericht. Dieses hat es in den Streitfällen bereits abgelehnt, den Gegenvorstellungen abzuhelfen.
Fundstellen
Haufe-Index 1277696 |
BFH/NV 2005, 223 |