Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob die Bestellung als Steuerberater auch dann gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls zu widerrufen ist, wenn über das Vermögen des Steuerberaters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und eine Restschuldbefreiung beantragt ist, und ob auch in einem solchen Fall von einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber ausgegangen werden kann, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
2. Die Frage, ob eine nach dem Erlass der Widerrufsverfügung eingetretene Verbesserung der Vermögensverhältnisse im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen und nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 6 K 757/04) |
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom … als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet gewesen sei und der Kläger die daraus folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Des Weiteren habe sich nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer tatsächlichen Gefährdung auszugehen, da der Kläger in erheblichem Umfang und über einen Zeitraum von jeweils mehreren Monaten Lohn- und Umsatzsteuer nicht abgeführt habe.
Eine Aufhebung des Widerrufsbescheids komme auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Eine nachhaltige Besserung der Vermögensverhältnisse des Klägers sei nicht eingetreten. Die Vermutung des Vermögensverfalls bestehe weiterhin, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Es sei nicht erkennbar und der Kläger habe nicht substantiiert darlegen können, dass er in absehbarer Zeit in der Lage sei, seine Verbindlichkeiten zu tilgen und er sich daher nunmehr in geordneten finanziellen Verhältnissen befinde. Trotz Aufforderung durch das Gericht habe der Kläger nicht vorgetragen, über welche Einkünfte er verfüge, welche Ausgaben für ihn zwingend seien und wie er mit den Überschüssen seine Schulden zu tilgen gedenke. Allein der Hinweis darauf, dass der voraussichtliche Erlös aus dem Verkauf seines Mandantenstamms die zur Zeit festgestellten Forderungen übersteige, reiche nicht aus. Denn es sei keineswegs sicher, wie hoch der Kaufpreis tatsächlich sein werde. Auch sei völlig offen, in welchem Umfang die zur Insolvenztabelle angemeldeten und zur Zeit bestrittenen Forderungen letztlich festgestellt würden. Insgesamt seien Forderungen in Höhe von rund … € angemeldet worden. Schließlich habe der Kläger im Klageverfahren nicht widerlegen können, dass durch den Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht mehr beeinträchtigt seien. Allein der Hinweis des Klägers auf sein bestehendes Angestelltenverhältnis reiche hierfür nicht aus.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 (Anwaltsblatt --AnwBl-- 2004, 525) auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stützt.
Die Steuerberaterkammer ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision liegen die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nicht vor.
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung vermutet werden könne, dass die Interessen der Mandanten nicht gefährdet seien, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Senats geklärt --und verneint worden-- ist.
An den Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung (dazu Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203), dass durch die weitere Berufsausübung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, hat sich durch die Insolvenzordnung (InsO) nichts Grundsätzliches geändert. Wesentliche Voraussetzung für eine Bestellung zum Steuerberater ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG nach wie vor, dass der Betreffende in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).
Die bloße Möglichkeit, die schlechte wirtschaftliche Situation des Steuerberaters durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters trotz der unbeglichenen, gegen ihn erhobenen Forderungen als geordnet zu betrachten wären. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG neben den Eintragungen in die Verzeichnisse des § 26 Abs. 2 InsO und § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) als zusätzlicher Fall aufgeführt, in dem ein Vermögensverfall und im Weiteren auch eine Gefährdung der Recht- und Beratungssuchenden vermutet werden. Schon dies deutet darauf hin, dass die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestehende Möglichkeit einer Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse, insbesondere einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO), für das Vorliegen des Widerrufstatbestandes unerheblich ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90). Das Insolvenzverfahren nach der InsO kann zwar das Ziel haben, die Gläubiger unter Erhaltung des Unternehmens des Schuldners zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. § 1 InsO). Jedoch ist zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans (§§ 235 ff. InsO) bzw. --im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO-- bis zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans oder der Ersetzung der Zustimmung (§§ 308, 309 InsO) völlig ungewiss, ob jenes Ziel im konkreten Fall erreicht wird. Solange dies indes --wie im Streitfall vom FG festgestellt-- nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und damit von einer Widerlegung der Vermutung der fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG) nicht ausgegangen werden (Senatsurteil in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung).
Im Übrigen widerspricht die von der Beschwerde vertretene Auffassung, dass aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Widerruf der Bestellung noch nicht erfolgen dürfe, vielmehr abgewartet werden müsse, ob es im Laufe des Insolvenzverfahrens zu klaren Regelungen komme, die für die Annahme wirtschaftlich geordneter Verhältnisse sprächen, der vorgenannten Rechtsprechung des Senats; sie ist abzulehnen, weil ihr der eindeutige Wortlaut sowie der Gesetzeszweck des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG entgegensteht.
Die Frage, ob außergewöhnliche Umstände des Falles vorliegen, die trotz der nicht wirtschaftlich geordneten Verhältnisse, in denen der Steuerberater lebt, die Vermutung mangelnder persönlicher Eignung und dementsprechend der Gefährdung der Auftraggeberinteressen entfallen lassen, ist eine Frage, die unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu beantworten und einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mithin nicht zugänglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, BFH/NV 2004, 824, m.w.N.).
Da somit die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen ist, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch allein durch den Hinweis auf den Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht gerecht, da sich dieser Entscheidung nichts für die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass damit eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung eingeleitet worden sei, entnehmen lässt. Der genannte, im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Beschluss des BVerfG erlaubt nicht den Schluss, dass das BVerfG die dem § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG entsprechende berufsrechtliche Vorschrift der Bundesnotarordnung als unvereinbar mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ansieht bzw. dass damit --wie die Beschwerde offensichtlich meint-- eine für den Streitfall relevante Änderung der Rechtsprechung eingetreten ist. Vielmehr kann dem Beschluss allein die Ansicht des BVerfG entnommen werden, dass der Amtsenthebung nachfolgende Verbesserungen der Vermögenssituation des Notars bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Übertragen auf den Streitfall bedeutet das, dass eine nach dem Widerruf der Bestellung wieder hergestellte Ordnung der Vermögensverhältnisse eines Steuerberaters im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Dieser dem genannten Beschluss des BVerfG entnommene Rechtssatz entspricht allerdings der Rechtsprechung des Senats zu § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (Senatsurteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740, und vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909), von der das FG im Streitfall auch ausgegangen ist.
Im Übrigen liegt der Entscheidung des BVerfG ein anders gelagerter Fall zugrunde, der mit dem Streitfall nicht zu vergleichen ist. Das BVerfG hat in dem genannten Beschluss angenommen, dass der Beschwerdeführer wieder in geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebe, weil ein Insolvenzplan bereits aufgestellt und vom Insolvenzgericht bestätigt worden war. Im Gegensatz dazu hat vorliegend das FG gerade nicht festgestellt, dass ein Insolvenzplan aufgestellt oder ein Beschluss über eine Restschuldbefreiung gefasst worden ist. Vielmehr hat es festgestellt, dass das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht beendet sei und der Kläger nur den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe. Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass im Insolvenzverfahren des Steuerberaters auch ohne einen von der Gläubigerversammlung genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan geordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen könnten, lässt sich auf den Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht stützen.
Der Beschluss des BVerfG hätte folglich keine Relevanz für ein etwaiges späteres Revisionsverfahren, so dass die Beschwerde mit diesem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen kann.
2. Aus den genannten Gründen sind auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1444493 |
BFH/NV 2005, 2254 |