Leitsatz (amtlich)

Bringt ein auf § 225 AO gestützter endgültiger Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen eine Besserstellung gegenüber dem ihm vorangegangenen vorläufigen Bescheid, so fehlt es für die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides an einem Rechtsschutzbeürfnis, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Klage eine noch weitergehende Besserstellung begehrt.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) führt vor dem FG einen Rechtsstreit, dem die nach Durchführung einer Betriebsprüfung vom Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (FA) erlassenen, gemäß § 225 AO berichtigenden Einkommensteuerbescheide 1967 bis 1969 vom 12. März 1973 zugrunde liegen. Mit diesen Bescheiden wurde die Einkommensteuer von vorläufig insgesamt 44 416 DM auf endgültig insgesamt 41 640 DM herabgesetzt; die Anrechnung von insgesamt 83 780 DM einbehaltener Lohnsteuer führte zur Feststellung einer Überzahlung von 42 140 DM (gegenüber einer nach den ursprünglichen Veranlagungen erfolgten Erstattung in Höhe von insgesamt 39 364 DM). Der gegen die Bescheide erhobene Einspruch war vom FA mangels Begründung zurückgewiesen worden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Veranlagung nach Maßgabe seiner Einkommensteuererklärungen, von denen das FA bereits seinerzeit bei Durchführung der vorläufigen Veranlagungen abgewichen war. Gleichzeitig beantragte er gemäß § 69 Abs. 3 FGO vor dem FG, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Das FG wies den Antrag ab, da der Kläger bei summarischer Prüfung nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmalen zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Tätigkeit von Versicherungsvertretern als selbständig anzusehen sei.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde beantragt der Kläger, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1967 bis 1969 (vom 12. März 1973) auszusetzen, hilfsweise, mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls das FG der Beschwerde nicht abhelfe. Zur Begründung läßt er vortragen:

Das FG sei, wie die Begründung seines Beschlusses ergebe, ausschließlich den Darlegungen des FA gefolgt. Die Darlegungen des Klägers seien nicht gewürdigt worden. Wenn seine Ausführungen im vorliegenden Verfahren auch nur einer summarischen Prüfung unterzogen werden könnten, so dürfe das doch nicht dazu führen, begründete Ausführungen des Klägers völlig unberücksichtigt zu lassen. Insofern liege ein Mangel an rechtlichem Gehör vor.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Eine Verletzung des Rechts des Klägers auf Gehör liegt nicht vor, da er ausweislich der Akten ausreichend Gelegenheit hatte, schriftsätzlich sein Anliegen dem FG vorzutragen (vgl. Urteil des BFH vom 16. November 1971 VIII R 4/69, BFHE 110, 102, BStBl II 1973, 825).

2. Der Senat kann es dahingestellt lassen, ob der Vortrag des Klägers bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Einstufung als selbständiger Versicherungsvertreter zu begründen vermag. Denn für eine positive Bescheidung seines Antrags fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.

a) Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12. März 1973 ist der Kläger besser gestellt worden, als die vorläufigen Bescheide für die Jahre 1967 und 1968 ihn gestellt hatten. Wenn der Kläger mit seiner Klage im Hauptsacheverfahren eine noch weiterreichende Besserstellung begehrt, so begründet das für eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 12. März 1973 kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts soll verhindern, daß der Steuerpflichtige aus diesem Verwaltungsakt in Anspruch genommen wird, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen. Sie soll ihm vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Eines solchen Schutzes bedarf er indes in Fällen wie dem vorliegenden nicht.

b) Auch für das Jahr 1969 ist der Kläger angesichts der Festsetzung der Steuer auf 0 DM nicht beschwert, so daß aus diesem Grunde eine Aussetzung der Vollziehung entfällt. Seine Klage ist insoweit unzulässig, als sie auf die Feststellung eines Verlustes abzielt (Beschluß des BFH vom 31. Juli 1970 III B 44/69, BFHE 100, 166, BStBl II 1970, 846; vgl. Urteil des BFH vom 29. April 1970 IV R 259/69, BFHE 99, 365, BStBl II 1970, 714, demzufolge die Entscheidung über den Verlustabzug jeweils erst bei der Veranlagung desjenigen Jahres getroffen wird, in dem der Verlustabzug sich auswirkt).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71072

BStBl II 1975, 112

BFHE 1975, 272

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