Entscheidungsstichwort (Thema)
Baurecht für Eigenheimzulagenrecht unmaßgeblich
Leitsatz (NV)
Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, nach der erst gebaut werden darf, wenn eine Baugenehmigung vorliegt, ist für das Eigenheimzulagenrecht unerheblich.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3; EigZulG § 19
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 28.03.2002; Aktenzeichen 1 BvR 2093/01) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) nicht schlüssig dargelegt sind (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die vom Kläger herangezogene verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, nach der der Bauherr erst bauen kann, wenn eine Baugenehmigung vorliegt, ist für das Eigenheimzulagenrecht unerheblich, weil § 19 des Eigenheimzulagengesetzes ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Bauantrag gestellt wird.
Fundstellen
Haufe-Index 662239 |
BFH/NV 2002, 163 |
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