Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen der richterlichen Hinweispflicht
Leitsatz (NV)
Das FG ist nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, was er noch vortragen müsste, um einer abweisungsreifen Klage wenigstens zur Schlüssigkeit zu verhelfen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 27. Dezember 2004 IV B 16/03, BFH/NV 2005, 1078).
Normenkette
FGO § 76 Abs. 2, § 115 Abs. 3 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Thüringer FG (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen IV 777/02) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Gründe, die nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Zulassung der Revision erfordern könnten, sind nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargetan.
1. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung kann mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040; vom 23. Januar 2008 XI B 204/06, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24, 45, 55, sowie § 116 Rz 42, alle m.w.N.).
Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt, die geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, wenn sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2004 I B 43/04, BFH/NV 2005, 707; vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025). Diese besonderen Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2006 II B 65/05, BFH/NV 2006, 813, m.w.N.; vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269). An einer solchen Darlegung fehlt es in der vorliegenden Beschwerdebegründung. Insbesondere ist es entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht willkürlich, wenn das Finanzgericht (FG) Aufwendungen, die die Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) getragen haben, nicht der Klägerin zugerechnet hat. Es geht im Streitfall nur um die gesonderte und einheitliche Feststellung der (positiven oder negativen) Einkünfte der Klägerin und nicht um die Einkünfte, die die Gesellschafter in eigener Person außerhalb der Klägerin erzielt haben.
2. Ferner wird mit der Beschwerde als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht, das FG habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass Beschlüsse der Gesellschafter hätten vorgelegt werden sollen, dass die Klägerin (und nicht deren Gesellschafter) der GmbH Kapital zuführen sollten. Wird die Verletzung der Hinweispflicht gerügt (§ 76 Abs. 2 FGO), so muss u.a. dargelegt werden, aus welchem Grund ein Anlass zu einem Hinweis des Gerichts bestand (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 2003 III B 43/03, BFH/NV 2004, 371; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz 71, jeweils m.w.N.). An einer solchen Darlegung fehlt es im Streitfall. Sie wäre umso mehr erforderlich gewesen, als das FG keine Hinweise geben muss, was noch vorgetragen werden könnte, um einer abweisungsreifen Klage wenigstens zur Schlüssigkeit zu verhelfen (Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2004 IV B 16/03, BFH/NV 2005, 1078). Zudem fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels. Der von der Klägerin vermisste Hinweis hätte lediglich die Frage betroffen, ob die Gesellschafter der Klägerin dieser das benötigte Kapital zur darlehensweisen Weiterleitung an die GmbH zur Verfügung gestellt haben. Das FG hat jedoch im Rahmen einer Alternativbegründung unterstellt, dass diese Frage zu bejahen sei (S. 14 der Urteilsreinschrift). Es hielt die Klage unter dieser Prämisse gleichwohl für unbegründet, weil es nach seiner Würdigung des Sachverhalts an den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes fehlte.
3. Auch die Rüge, das FG habe angebotene Beweise nicht erhoben, ist nicht in zulässiger Weise dargelegt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung vom 15. Februar 2008 zu diesem Punkt keine der von der Rechtsprechung geforderten Angaben enthält (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, m.w.N.), fehlt es auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit (s. vorstehend unter 2.). Deswegen erübrigt es sich auch darauf einzugehen, ob die Angaben in dem außerhalb der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO eingegangenen Schriftsatz vom 20. Mai 2008 ausnahmsweise geeignet sein könnten, die Mängel der Beschwerdebegründung zu heilen (vgl. hierzu Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22).
Fundstellen