Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungsbedarf für NZB, wenn Rechtsprechung zum Problemkreis vorhanden

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage wird nicht dargelegt i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn der Beschwerdeführer ausführt, daß die Ermittlungen über eine Datenbank ergeben hätten, daß wohl mehrere Urteile zu dem Problemkreis ergangen seien, daß seines Wissens aber kein veröffentlichtes Urteil des BFH zu dem konkreten Sachverhalt vorliege.

2. Eine Rechtsfrage ist nicht deshalb klärungsbedürftig, weil sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war, denn die Beantwortung der Rechtsfrage könnte sich unter Anwendung allgemein anerkannter Grundsätze der Rechtsanwendung auf die gesetzliche Regelung ggfs. in Verbindung mit dazu ergangener Rechtsprechung ergeben. Liegt bereits Rechtsprechung zu dem Problemkreis vor (hier: Fristversäumung durch einen Prozeßbevollmächtigten), so sind in der Beschwerde insbesondere die Besonderheiten des Streitfalls gegenüber den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen herauszuarbeiten; sodann ist darzulegen, daß wegen dieser Besonderheiten eine weitere Klärung erforderlich erscheint.

3. Die Rüge des Übergehens eines Beweisantritts muß angeben, welches bestimmte Beweisangebot durch das FG entscheidungserheblich übergangen worden sein soll.

4. Für die Rüge eines Verfahrensfehlers (hier: mangelnde Sachaufklärung infolge Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes) ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.03.1991 - II B 122/90 (NV); BFH/NV 1992, 602

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132516

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