Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauchsteuern
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der amtlichen Aufsicht auf dem Gebiet des Branntweinmonopols sind die Aufsichtsbeamten der Zollverwaltung berechtigt - auch auf Ersuchen der Bundesmonopolverwaltung (Monopolamt) -, die Wirtschaftsführung von Eigenbrennereien hinsichtlich derjenigen Betriebsvorgänge zu überprüfen, über die die Brennereibesitzer nach § 216 BO Angaben zu machen verpflichtet sind.
Den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes sind die Unterlagen, die zu dieser Prüfung erforderlich sind, zur Einsicht vorzulegen.
Wird die Vorlage dieser Unterlagen verweigert, so können die Hauptzollämter diese Vorlage nach § 109 Abs. 2 BrMonG erzwingen.
Normenkette
BrMonG § 17; BrMonG § 43; BrMonG § 62; BrMonG § 109; GB §§ 8, 12; BO § 180 Abs. 1; BO § 216
Tatbestand
I. -
Die Bgin. betreibt eine gewerbliche Eigenbrennerei (Melassebrennerei). Auf Veranlassung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Monopolamt) ließ das zuständige Hauptzollamt durch Beamte des Betriebsprüfungsdienstes der Oberfinanzdirektion bei der Bgin. Prüfungen zur Ermittlung der Selbstkosten der Branntweinerzeugung für die Geschäftsjahre 1954/1955 vornehmen. Um diese Prüfungen durchführen zu können, verlangten die Prüfungsbeamten die Vorlage bestimmter kaufmännischer Unterlagen, wie Hauptbuch, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Inventare u. a. zur Einsichtnahme. Da die Bgin. die Rechtmäßigkeit der Prüfungen bezweifelte und die Auffassung vertrat, daß insbesondere die Vorlage der genannten kaufmännischen Unterlagen nicht verlangt werden könne, verweigerte sie diese.
Das Hauptzollamt forderte daraufhin die Bgin. unter Hinweis auf die §§ 48 ff. des Branntweinmonopolgesetzes (BrMonG) und § 216 der Brennereiordnung (BO) mit Verfügung vom 2. Juni 1955 auf, diese Unterlagen den Prüfungsbeamten bis zum 8. Juni 1955 vorzulegen, da sie für die vollständige Prüfung erforderlich seien. Für den Fall weiterer Weigerung wurde der Bgin. gemäß §§ 109 Abs. 2 BrMonG, 202 AO ein Erzwingungsgeld in Höhe von 1.000 DM angedroht. Da die Bgin. der Vorlageanordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkam, setzte das Hauptzollamt mit Verfügung vom 17. August 1955 das angedrohte Erzwingungsgeld fest. Gleichzeitig drohte es der Bgin. ein weiteres Erzwingungsgeld in Höhe von 1.000 DM an, falls die gewünschten Prüfungsunterlagen nicht binnen einer Frist von acht Tagen vorgelegt würden.
Nachdem sodann zunächst in einem Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in allen Instanzen die Zuständigkeit dieser Gerichte für eine Klage gegen die im Streite befindlichen Verwaltungsakte verneint worden war und das Bundesverwaltungsgericht demgemäß die Sache durch Urteil vom 9. Oktober 1959 gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl 1952 I S. 625 ff.) an das Finanzgericht verwiesen hatte, hob die Vorinstanz auf die Beschwerden die Verfügungen des Hauptzollamtes vom 2. Juni und 17. August 1955 durch Beschluß vom 5. Mai 1960 ersatzlos auf.
In ihrer ausführlich begründeten Entscheidung setzte sich die Vorinstanz vor allem mit dem zu den gleichen Rechtsfragen ergangenen Gutachten des Bundesfinanzhofs V z D 5/54 S vom 20. Januar 1955 (BStBl 1955 III S. 61 ff., Bundeszollblatt - BZBl - 1955 S. 68 ff., Slg. Bd. 60 S. 158) auseinander und gelangt, teilweise in Anlehnung an die von der Bgin. vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Ernst Rudolf Huber und Prof. Dr. Gerhard Wacke, zu dem Ergebnis, daß sie der im Gutachten des Bundesfinanzhofs vertretenen Rechtsauffassung nicht zu folgen vermöge. Sie stützt sich dabei vor allem auf den Gesetzesaufbau des BrMonG, der streng zwischen den Bestimmungen über die überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen (§§ 43 ff. BrMonG) und denen über die Branntweinübernahmepreise, d. h. über das Verfahren zur Ermittlung und Festsetzung der Branntweinübernahmepreise (§§ 62 ff. BrMonG) unterscheide. Es könne daher nicht angenommen werden, daß Befugnisse, die den Aufsichtsbeamten im Rahmen der Monopolaufsicht zustehen, ohne eine besondere gesetzliche Verweisung auch der Monopolverwaltung bei der Festsetzung der übernahmepreise gegeben seien. Da es an einer solchen Verweisung auf die Befugnisse des Fünften Abschnitts im Siebenten Abschnitt (beide im Ersten Teil) des Gesetzes fehle, müsse davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Befugnisse der Aufsichtsbeamten bei der überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein der Bundesmonopolverwaltung für die Festsetzung der übernahmepreise nicht habe zubilligen wollen. Wenn dem aber so sei, so könne die Branntweinmonopolverwaltung für Zwecke der Ermittlung der Branntweinübernahmepreise weder selbst solche Selbstkostenprüfungen auf Grund der §§ 43 ff. BrMonG durchführen noch diese Prüfungen mit Hilfe der etwa den Aufsichtsbeamten im Rahmen der Aufsicht zustehenden Prüfungsrechte für ihre andersartigen Zwecke durchführen lassen. Für diese Auffassung spreche auch gerade der Umstand, daß § 216 BO, der eine Durchführungsbestimmung zum Siebenten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes sei, der Monopolverwaltung für die Zwecke der übernahmepreisfestsetzung ein selbständiges, im einzelnen näher bestimmtes Auskunftsrecht - und eben nur ein solches - gegenüber den Brennereibesitzern einräume. Dies wäre überflüssig, wenn die nach dem Fünften Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes im Rahmen der Steueraufsicht den Aufsichtsbeamten gegenüber sowieso bestehende Auskunftspflicht in dem dort bestimmten Umfange ohne weiteres auch für den Siebenten Abschnitt (Festsetzung der übernahmepreise) herangezogen werden könnte.
In seiner Rb. machte der Vorsteher des Hauptzollamts demgegenüber im wesentlichen folgendes geltend:
Das Finanzgericht verkenne bei seiner Auslegung des Gesetzes den Zweck der amtlichen Aufsicht auf dem Gebiete des Branntweinmonopols. Die amtliche Aufsicht diene, wie sich aus § 180 Abs. 1 BO ergebe, nicht nur als reine Steueraufsicht der Sicherung des Monopolaufkommens, sondern bezwecke darüber hinaus festzustellen, ob den monopolrechtlichen Vorschriften des BrMonG und den zu seiner Durchführung ergangenen Anordnungen der Finanz- und Monopolbehörden Genüge getan sei.
Zu diesen Vorschriften und Anordnungen gehörten u. a. auch die Bestimmungen des Gesetzes über die Branntweinübernahmepreise, einschließlich der nach § 216 BO alljährlich ergehenden Aufforderung des Monopolamts an die Brennereibesitzer bzw. deren Vertreter, die für die Festsetzung des Grundpreises, der Abzüge und Zuschläge notwendigen Angaben zu machen.
Die Monopolverwaltung dürfe die übernahmepreise nicht nach freiem Ermessen oder nach kaufmännischen Grundsätzen festsetzen, sondern habe bei ihrer Ermittlung zwingende Gesetzesbestimmungen zu beachten. So sei der Branntweingrundpreis, der die Grundlage für die Berechnung fast aller übernahmepreise und außerdem für die Höhe des Branntweinaufschlags und des Monopolausgleichs bilde, nach § 65 BrMonG so festzusetzen, daß er unter näher festgelegten Bedingungen die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Weingeist in gutgeleiteten landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren Umfanges decke. Werde diese Vorschrift verletzt, so wirke sich das unmittelbar auf das Monopolaufkommen aus.
Um einer solchen Gesetzesverletzung mit ihren weitreichenden Folgen vorzubeugen oder um eine eingetretene Verletzung feststellen zu können, habe der Gesetzgeber den mit der Aufsicht über die Brennereien beauftragten Behörden das Recht zugestehen müssen, die Brennereiunterlagen, die über die Kosten der Branntweinherstellung Auskunft geben, einzusehen. Aus der Besonderheit des Branntweinmonopolgesetzes, das mit den übrigen Verbrauchsteuergesetzen nicht ohne weiteres verglichen werden könne, ergebe sich somit, daß die amtliche Aufsicht weiter als die Steueraufsicht gehe und Feststellungen über die Beachtung bedeutsamer monopolrechtlicher Vorschriften einbeziehe. Die Vorschriften des Gesetzes über die Branntweinübernahmepreise davon auszunehmen, wäre schon wegen ihrer engen Verflechtung mit den steuerrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes nicht vertretbar.
Wenn auch § 65 BrMonG auf die Deckung durchschnittlicher Kosten abstelle, so könne - eben zur Feststellung dieses Durchschnitts - nicht auf die tatsächliche Ermittlung dieser Kosten bei den in Frage kommenden Brennereien verzichtet werden.
Das sich somit bereits aus dem Zweck der amtlichen Aufsicht ergebende Recht der Aufsichtsbehörden zur Vornahme von Prüfungen über die Kosten der Branntweinherstellung sei aber in § 49 BrMonG auch noch ausdrücklich festgelegt und näher erläutert. Nach dieser Vorschrift seien den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes die Geschäftsbücher und die Schriftstücke über die Beschaffung der Rohstoffe und die Herstellung von Branntwein auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. Unter den Begriff "Geschäftsbücher über Beschaffung der Rohstoffe und Herstellung von Branntwein" fielen nicht nur, wie die Bgin. annehme, die nach § 47 Nr. 4 BrMonG über den Betrieb und den hergestellten Branntwein zu führenden Bücher, wie das Betriebsbuch und das Meßuhrbuch (§ 147 BO), sondern alle in der Brennerei geführten, mit der Branntweinherstellung in Zusammenhang stehenden Bücher und sonstigen Unterlagen, gleichviel, welchen Zwecken diese Bücher dienten.
Da der Wortlaut des § 49 des Gesetzes nicht zweifelhaft sei und eine wörtliche Auslegung dieser Vorschrift auch unter Berücksichtigung des Zweckes der amtlichen Aufsicht zu einem durchaus sinnvollen Ergebnis führe, könne nicht in Abrede gestellt werden, daß § 49 das Recht zur Vornahme von Selbstkostenprüfungen in Brennereien einschließe. Etwas Gegenteiliges könne weder aus der Begründung zu den §§ 43 bis 51 BrMonG (Reichstagsdrucksache Nr. 2281) noch aus § 84 des Entwurfs eines Spiritusmonopolgesetzes (Reichstagsdrucksache Nr. 2687/88) entnommen werden.
Auch die Begründung des Finanzgerichts, aus der Gliederung des Gesetzes müsse geschlossen werden, daß das Gesetz Prüfungen zur Feststellung der Branntweinherstellkosten nicht vorsehe, sei nicht überzeugend. Es könne z. B. keinem Zweifel unterliegen, daß die Prüfung der Hauptzollämter, ob bei den Brennereien mit Brennrecht ein Betriebswechsel stattgefunden hat, der zum Verlust des Brennrechts führt, mit Hilfe der im Fünften Abschnitt des Ersten Teils (überwachung der Herstellung von Branntwein) vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden könne, obgleich der Verlust des Brennrechts (§§ 38, 39 BrMonG) im Vierten Abschnitt des Ersten Teils (Brennrecht) geregelt sei. Auch aus § 47 BrMonG ergebe sich nicht, daß die amtliche Aufsicht nur der Sicherung des Monopolaufkommens diene.
Noch weniger überzeugend sei die Folgerung, die das Finanzgericht aus dem Vorhandensein des § 216 BO ziehe. Das Finanzgericht übersehe, daß die Ausübung amtlicher Aufsicht normalerweise das Bestehen gesetzlicher Vorschriften, deren Beachtung überwacht werden soll, voraussetze. Die Verpflichtung der Monopolverwaltung zur Festsetzung der Branntweinübernahmepreise und die dazu gehörige Auskunftspflicht der Brennereibesitzer machten es daher überhaupt erst möglich, die §§ 48, 49 BrMonG im Preisfestsetzungsverfahren anzuwenden.
Dieses Ergebnis stehe auch mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang, weil die Beamten der Zollverwaltung verpflichtet seien, auf Ersuchen des Monopolamts Feststellungen über die Kosten der Branntweinherstellung zu treffen und das Ergebnis dem Monopolamt mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol - GB -). Es verletze auch nicht den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -), weil es sich auf die Vorschriften des Gesetzes über die amtliche Aufsicht (§§ 43 ff. BrMonG) stütze.
Ob sich die Monopolverwaltung die für die Preisfestsetzung notwendigen Unterlagen erforderlichenfalls vom Brennereibesitzer mit Hilfe des § 109 Abs. 1 BrMonG beschaffen könne, sei zweifelhaft. Wegen des sich einer Vertragsstrafe nähernden Charakters des Sicherungsgeldes werde als Voraussetzung für seine Verhängung gefordert, daß die Monopolverwaltung zu dem Beteiligten in vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Beziehungen stehe. Rechtsbeziehungen, die nur auf Grund des BrMonG oder seiner Ausführungsbestimmungen bestehen, wie es bei den Beziehungen zwischen der Monopolverwaltung und den Brennereibesitzern der Fall sei, berechtigten die Monopolverwaltung jedoch nicht, den Beteiligten besondere Verpflichtungen aufzuerlegen. Dagegen könnten die Hauptzollämter die Vorlage der für die Preisfestsetzung notwendigerweise einzusehenden Unterlagen der Brennerei nach § 109 Abs. 2 BrMonG erzwingen, weil ihnen die amtliche Aufsicht über die Brennereien zustehe und diese, wie oben ausgeführt, das Recht auf Einsichtnahme in die für die Preisfestsetzung notwendigen Unterlagen einschließe.
Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, hat hierzu ergänzend vorgetragen: Nach § 49 Abs. 2 BrMonG seien den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes die Geschäftsbücher und die Schriftstücke über Beschaffung der Rohstoffe, über Herstellung, Bezug und Absatz von Erzeugnissen, die Gegenstand dieses Gesetzes bilden, sowie über den Wirtschaftsbetrieb der Brennereien Erfordern zur Einsicht vorzulegen. Der Bundesfinanzhof habe in seinem Gutachten vom 20. Januar 1955 deshalb mit Recht darauf hingewiesen, daß § 49 Abs. 2 BrMonG den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes die Möglichkeit gebe, die Angaben des Brennereibesitzers über seine Wirtschaftsführung, die er nach § 216 BO auf Verlangen des Monopolamtes zu machen hat, nachzuprüfen.
Eine Nachprüfung des Wirtschaftsbetriebes der Brennereien habe gerade bei der Festsetzung der Branntweinübernahmepreise mit Rücksicht auf die im § 63 BrMonG geforderten Voraussetzungen und die Schlüsselfunktion der Grundpreisfestsetzung eine überragende Bedeutung. Der Wortlaut des § 49 Abs. 2 BrMonG, mit dem sich das Finanzgericht nicht auseinandergesetzt habe, zwinge mithin gerade dazu, mit dem Gutachten des Bundesfinanzhofs diese Vorschrift auch auf das Verfahren zur Festsetzung der Branntweinübernahmepreise anzuwenden.
Die Rechtsauffassung des Finanzgerichts werde auch nicht durch den Wortlaut des § 47 BrMonG bestätigt. Abgesehen davon, daß die dort erwähnten Anordnungsbefugnisse keine abschließende Aufzählung darstellten, verkenne das Finanzgericht den dort verwendeten Begriff des "Monopolaufkommens", wenn es darunter nur Steuereinnahmen verstehe. Denn zum Monopolaufkommen gehöre auch der Betrag, der gemäß § 86 BrMonG als Reineinnahme an die Bundeskasse abzuführen sei. Ob und in welcher Höhe eine derartige Reineinnahme erzielt werde, hänge aber wesentlich auch von der Höhe der festgesetzten Branntweinübernahmepreise ab.
§ 49 BrMonG regele auch nicht nur, wie die Bgin. meine, die personelle Zuständigkeitsabgrenzung für die Prüfungen, sondern erweitere - wie sich besonders aus der Wortfassung des Abs. 2 dieser Vorschrift ergebe - den sachlichen Prüfungsbereich und die Zweckbestimmung des Prüfungsauftrages. Außerdem stehe § 1 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) der von der Bgin. vertretenen Wortinterpretation entgegen. Verneine man das Recht der Monopolverwaltung, sich mit Hilfe der Prüfungsrechte der Aufsichtsbeamten die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, so stünden der Monopolverwaltung keine objektiven Hilfsmittel zu einer überprüfung der Angaben der Brennereibesitzer zur Verfügung, wodurch die sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgabe überhaupt in Frage gestellt werde.
Auch aus § 216 BO lasse sich nichts für die vom Finanzgericht vertretene Auffassung gewinnen. Diese Vorschrift, die der Monopolverwaltung das Recht gebe, von den Brennereibesitzern die für die Festsetzung der Branntweinübernahmepreise notwendigen Angaben zu verlangen, besage keineswegs, daß sich die Monopolverwaltung diese Kenntnisse im Rahmen der Vorschriften über die amtliche Aufsicht gemäß §§ 48, 49 BrMonG nicht verschaffen könne, sondern stelle unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen lediglich eine Ergänzung dieser Vorschriften dar. Die Monopolverwaltung sei nicht in der Lage, regelmäßig vor Festsetzung der Branntweinübernahmepreise den Wirtschaftsbetrieb der Brennereien durch eigene Beamte oder durch Beamte der Zollverwaltung prüfen zu lassen. Hier biete § 216 BO die Möglichkeit, von den Brennereibesitzern Angaben über den Wirtschaftsbetrieb zu verlangen, ohne über die amtliche Aufsicht sich die erforderlichen Angaben selbst verschaffen zu müssen. Andererseits sei die Monopolverwaltung aber nicht ausschließlich auf diese Möglichkeit angewiesen. Sie könne sich vielmehr auch für die Ermittlung der notwendigen Unterlagen im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß §§ 48, 49 BrMonG entscheiden oder auch die von den Brennereibesitzern gemäß § 216 BO gemachten Angaben im Rahmen dieser Vorschriften auf ihre Richtigkeit nachprüfen lassen. Daß diese Prüfung sowohl durch Oberbeamte der Monopolverwaltung als auch durch Oberbeamte der Zollverwaltung erfolgen könne, habe der Bundesfinanzhof in seinem Gutachten überzeugend begründet.
Entscheidungsgründe
II. -
Die Rb. hat Erfolg.
Wie aus der unter I. 1. dargestellten Prozeßgeschichte hervorgeht, hat die Vorinstanz über die gegen die Verfügungen des Hauptzollamts vom 2. Juni und 17. August 1955 eingelegten Rechtsmittel in einer Entscheidung, und zwar durch Beschluß im Beschwerdeverfahren nach § 18 a der Verordnung Nr. 175 der ehemaligen Britischen Militärregierung entschieden. Eine Entscheidung in diesem Verfahren war aber nur zulässig hinsichtlich des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Verfügung des Hauptzollamts vom 2. Juni 1955 und der Beschwerde gegen die Verfügung des Hauptzollamts vom 17. August 1955, soweit mit dieser die Festsetzung eines weiteren Erzwingungsgelds angedroht worden war. Das Rechtsmittel gegen die Verfügung des Hauptzollamts vom 17. August 1955, soweit in ihr das Erzwingungsgeld selbst festgesetzt wurde, wäre jedoch als Berufung zu behandeln gewesen, und es hätte demgemäß darüber durch Urteil entschieden werden müssen (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs II 125/52 U vom 29. August 1952 und II 123/57 U vom 4. Dezember 1957 - BStBl 1952 III S. 250 und BStBl 1958 III S. 117, Slg. Bd. 56 S. 647 und Slg. Bd. 66 S. 305).
Da auch das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof von dem Rechtscharakter des vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahrens in diesen Fällen abhängt, hat es der Senat für erforderlich gehalten, seine Entscheidungen entsprechend der im Streitfalle zutreffenden Rechtslage getrennt zu fällen. Er hat daher im vorliegenden Verfahren nur insoweit durch Beschluß entschieden, als die Vorentscheidung die Androhung der Erzwingungsgelder betraf, und hat das weitere Verfahren wegen der Festsetzung des Erzwingungsgeldes zur besonderen Entscheidung durch Urteil abgetrennt.
Wie bereits oben erwähnt, hat sich der Bundesfinanzhof, und zwar der damals für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolsachen zuständige V. Senat in seinem gemäß § 63 AO erstatteten Gutachten vom 20. Januar 1955 (a. a. O.) mit den den Gegenstand auch dieses Verfahrens bildenden Rechtsfragen befaßt und ist dabei zu folgendem Ergebnis gelangt:
"1. Die Bundesmonopolverwaltung (das Bundesmonopolamt) ist berechtigt, Brennereien auch ohne die Zustimmung des Betriebsinhabers zu prüfen, um die Selbstkosten, die bei der Erzeugung von Branntwein entstehen, als Grundlage für die Festsetzung der Branntweinübernahmepreise zu ermitteln.
Aufsichtsbehörden im Sinne des § 48 BranntwMon-Ges. sind das Monopolamt und die Zollbehörden.
Oberbeamte des Aufsichtsdienstes im Sinne des § 49 Abs. 2 BranntwMonGes. sind Oberbeamte des Monopolamts und der Zollbehörden."
Auf die im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtertätigkeit des Bundesfinanzhofs vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken brauchte hier nicht näher eingegangen zu werden. Denn in diesem Falle handelt es sich nicht um die Erstattung eines solchen Gutachtens, sondern um die gerichtliche Entscheidung über ein gegen einen konkreten Verwaltungsakt eingelegtes Rechtsmittel. Obwohl über die gleichen Rechtsfragen zu befinden ist, besteht für den erkennenden Senat keine Bindung an das früher erstattete Gutachten. Wenn der Senat, der zudem in einer Besetzung entschieden hat, bei der keiner der an dem erteilten Gutachten beteiligt gewesenen Richter mitwirkte, bei seiner Entscheidung gleichwohl zu demselben Ergebnis gelangt ist, so beruht dies allein darauf, daß der Senat die in dem Gutachten vertretene Auffassung durch eigene Rechtsfindung nach eingehender Prüfung des Rechtsstoffes bestätigt gefunden hat.
Die Bgin. und - ihren Gedankengängen auf Grund der vorgelegten Rechtsgutachten weitgehend folgend - auch die Vorinstanz verkennen sowohl
die Bedeutung der Tätigkeitsabgrenzung zwischen Monopolverwaltung und Zollverwaltung auf dem Gebiete des Branntweinmonopols als auch
Inhalt und Umfang der amtlichen Aufsicht auf dem Gebiete des Branntweinmonopols, d. h. der "Monopolaufsicht", worunter der Senat für das Folgende - der Kürze wegen - die sich nach seiner Auffassung von der allgemeinen "Steueraufsicht" unterscheidende "überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen" gemäß §§ 43 ff. BrMonG versteht.
Zu a) Die Bgin. glaubt, aus § 17 BrMonG folgern zu können, es bestehe bei der Durchführung des Branntweinmonopols eine strenge Trennung der Aufgabenbereiche der Zollverwaltung einerseits und der Monopolverwaltung andererseits etwa in dem Sinne, daß eine den Beamten der Zollverwaltung übertragene Amtshandlung damit auch eigenständige Funktionsausübung dieser Verwaltung sei und aus dem Aufgabenbereich der Monopolverwaltung ausscheide. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Schon die Regelung der übernahme und der Ablieferung ablieferungspflichtigen Branntweins (§§ 58 ff. BrMonG, §§ 186 ff. BO) zeigt z. B., daß man so nicht argumentieren kann. Die Ablieferungspflicht des Brenners besteht gegenüber der Monopolverwaltung (§ 58 Abs. 1 BrMonG). Die Monopolverwaltung kann einerseits die Ablieferung des Branntweins verlangen, ist aber auch gleichzeitig zu seiner übernahme verpflichtet. Es kann also nicht zweifelhaft sein, daß die übernahme des Branntweins einen in den Funktionsbereich der Monopolverwaltung fallenden Akt darstellt. Aber nicht nur mit der Abnahme des Branntweins (Feststellung der Menge und Abfertigung gemäß § 59 BrMonG), worin man gegebenenfalls noch eine eigenständige Aufgabe der Zollverwaltung zu erblicken hat, da es sich dabei um die Erfassung der Menge eines steuerbaren Erzeugnisses handelt, sondern auch mit der übernahme des Branntweins für Rechnung und nach Weisung der Monopolverwaltung sind die Zollbeamten betraut. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluß VII B 18/55 S vom 14. Januar 1959 (BStBl 1959 III S. 126 ff., Slg. Bd. 68 S. 318 ff.) bereits entschieden, daß die mit der übernahme des Branntweins im Zusammenhang stehende Berechnung und Festsetzung des übernahmegeldes - nur um diese ging es in dem damaligen Rechtsstreit - ein Akt der Monopolverwaltung (des Monopolamts) ist, obwohl er von Beamten der Zollstellen ausgeführt wird. Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung weiter darauf hingewiesen, daß die Ablieferung des Branntweins, die ja nur das Gegenstück seiner übernahme durch die Monopolverwaltung ist, erforderlichenfalls nach § 109 BrMonG vom Brenner erzwungen werden kann. Und zwar kommt für das anzuwendende Zwangsmittel, wie sich aus den §§ 186 ff. BO ergibt, da die Anordnung von den mit der Durchführung der übernahme betrauten Zollstellen geschieht, § 109 Abs. 2 BrMonG zur Anwendung, obwohl die übernahme selbst ein Akt der Monopolverwaltung ist und die Zollverwaltung lediglich für sie tätig wird. Die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche der beiden an der Durchführung des Branntweinmonopols beteiligten Verwaltungszweige ist also - das zeigt sich hier bereits - nicht in der Weise streng geschieden, daß den Dienststellen der Zollverwaltung und ihren Beamten etwa nur Aufgaben im Bereich der steuerlichen Erfassung des Branntweins zugewiesen sind und daß § 109 Abs. 2 BrMonG etwa dann keine Anwendung finden könne, wenn die Organe der Zollverwaltung für die Monopolverwaltung handeln und entsprechende Anordnungen treffen.
ähnliches gilt für die "Monopolaufsicht" selbst. Hier ergibt sich schon aus der Art der Verteilung der Aufsichtstätigkeit, wie eng im Bereich des Branntweinmonopols die Tätigkeit der beiden beteiligten Verwaltungszweige miteinander verflochten sind. Nach § 12 Abs. 1 GB hat die Monopolverwaltung die Aufsicht über alle sogenannte "Monopolbetriebe" im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet der Mitwirkung der Zollbeamten. Die Zollbehörden haben nach § 12 Abs. 2 GB die Aufsicht über die Nichtmonopolbetriebe, also vor allem die Eigenbrennereien. Aber nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GB kann auch die Monopolverwaltung diese Betriebe durch eigene Beamte oder Angestellte beaufsichtigen lassen. Schon diese überschneidung der Befugnisse deutet darauf hin - wie noch näher auszuführen sein wird -, daß "Monopolaufsicht" nicht gleichbedeutend mit "Steueraufsicht" über andere verbrauchsteuerbare Waren herstellende Betriebe ist, die sich weitgehend in der Erfassung der steuerbaren Erzeugnisse erschöpft, sondern daß sie mit Rücksicht auf den komplexen Charakter des Branntweinmonopols (Besteuerungs- und Wirtschaftsaufgaben) einen umfassenderen Sinn hat, da sich Inhalt und Umfang jeder steuerlichen Aufsichtstätigkeit von den der Aufsicht unterliegenden Tatbeständen her bestimmen.
Zu b) Kernstück der gesamten Regelung des Branntweinmonopols sind die im Siebenten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Branntweinübernahmepreise (§§ 62 bis 75 BrMonG). Von besonderer Bedeutung ist unter ihnen wiederum § 65, der die Festsetzung des Branntweingrundpreises regelt, da von diesem Preis aus mit Hilfe von Abzügen und Zuschlägen die übernahmepreise bestimmt werden. Der auf eine Stützung der Landwirtschaft ausgerichteten Zweckbestimmung des Branntweinmonopols entsprechend (Hinweis auf den oben genannten Beschluß des Senats vom 14. Januar 1959) hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Festsetzung des Grundpreises so gestaltet, daß bei einer diesen Voraussetzungen und damit dem Gesetz entsprechenden Festsetzung des Grundpreises in gutgeleiteten landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren Umfanges bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die beim Brennen anfallende Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei zur Verfügung bleibt. Wird der Grundpreis zu niedrig festgesetzt, so würde die Landwirtschaft nicht die ihr vom Gesetzgeber zugedachte Zuwendung zur Futtermittelbeschaffung erhalten. Wird er zu hoch festgesetzt, so würde der Landwirtschaft eine entsprechend zu hohe, vom Gesetzgeber nicht gewollte Subvention gewährt und gleichzeitig im Endergebnis eine gesetzlich nicht begründete Verteuerung des Branntweins für dessen Verwender oder eine nicht gerechtfertigte Verkürzung des Monopolaufkommens eintreten. ähnliches gilt für die Abzüge und Zuschläge bei besonderen Verhältnissen nach § 72 BrMonG - jedenfalls hinsichtlich des Monopolaufkommens und der mit diesen Abzügen und Zuschlägen verfolgten besonderen Zwecke wirtschaftlicher Art - und für die überbrandabzüge nach § 74 BrMonG. Es ist also einleuchtend, daß es zu einer "richtigen", d. h. dem Gesetz entsprechenden Festsetzung des Grundpreises sowie der genannten Abzüge und Zuschläge gegebenenfalls einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei den in Frage kommenden Brennereien bedarf.
Es wäre nun kaum verständlich, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers in solchen Fällen eine Hoheitsverwaltung - und eine solche ist die Verwaltung des Monopols im Verhältnis zu den Brennereien, auch wenn die von ihr diesen gegenüber zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsakte (wie Festsetzung des Grundpreises und der Abzüge und Zuschläge) im Bereich ihres monopolwirtschaftlichen Aufgabenkreises liegen - bei der Ermittlung der vom Gesetzgeber hierfür bestimmten Grundlagen mehr oder weniger auf den guten Willen der Betroffenen angewiesen wäre. Nach Ansicht des Senats ist dem auch nicht so.
Wenn die Vorinstanz glaubt, feststellen zu können, daß der Gesetzgeber jedenfalls hier - aus welchen Gründen auch immer - darauf verzichtet hat, der Bundesmonopolverwaltung im Rahmen des Preisfestsetzungsverfahrens ein Betriebsprüfungsrecht zuzubilligen" und daß sich ein solches keinesfalls aus der Anwendung der §§ 43 ff. BrMonG rechtfertigen lasse, so beruht diese Ansicht - wie bereits oben angedeutet - auf einer Verkennung des Umfanges und Inhaltes der "Monopolaufsicht" auf Grund einer, dem Wesen, Sinn und Zweck des BrMonG nicht gerecht werdenden, rein formalen Betrachtungsweise. Man kann nicht, wie es das Finanzgericht in übereinstimmung mit den Ausführungen der Bgin. tut, die einzelnen Abschnitte des BrMonG derart isoliert betrachten, als ob sie miteinander nichts zu tun hätten und als ob der Abschnitt über die überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen ein aus der Gesamtverwaltung des Monopols herausgelöster Aufgabenbereich sei. Dem widerspricht schon die oben bereits erwähnte Tatsache, daß die "Monopolaufsicht" (§§ 43 ff. des Gesetzes) sowohl der Zollverwaltung als auch der Monopolverwaltung für den gesamten Bereich der in Betracht kommenden Herstellungsbetriebe übertragen ist, wenn auch mit verschiedenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Schwerpunkten. Wäre die "Monopolaufsicht" nur "Steueraufsicht" im üblichen Sinne - so faßt die Vorinstanz den Begriff "Sicherung des Monopolaufkommens" in § 47 BrMonG auf -, so wäre es schwer einzusehen, warum die Monopolverwaltung gerade auf dem für den Streitfall bedeutsamen Gebiet der überwachung der Eigenbrennereien überhaupt eingeschaltet wurde. Denn für eine Steueraufsicht in diesem Sinne, die sich im wesentlichen nur auf die Erfassung des hergestellten Branntweins und seiner Verwendung zu erstrecken hätte, bedürfte es einer solchen Einschaltung nicht. Das Gesetz selbst macht auch keinerlei Unterschied zwischen den beiden Verwaltungszweigen, sondern spricht von "den Aufsichtsbeamten" schlechthin. In § 50 BrMonG werden beide Verwaltungsteile nebeneinander genannt.
Der Senat ist vielmehr der Auffassung, daß die "Monopolaufsicht" im Sinne der §§ 43 ff. BrMonG auch die überwachung derjenigen Pflichten der Branntweinhersteller mitumfaßt, die ihnen neben der restlosen Ablieferung des erzeugten Branntweins oder der Entrichtung des Branntweinaufschlags (§§ 76 ff. BrMonG) im Interesse einer gesetzmäßigen Ausführung der BrMonG und damit auch zur Sicherung des Monopolaufkommens auferlegt sind. Das Hauptzollamt hat mit Recht darauf hingewiesen, daß das Monopolaufkommen nicht nur das Aufkommen an Branntweinsteuer und Branntweinaufschlag (der Monopolausgleich interessiert in diesem Zusammenhang nicht), sondern daß Monopolaufkommen auch der finanzielle überschuß ist, den das Monopol erwirtschaftet und an den Bund abzuliefern hat. Dieser wird aber von der zutreffenden Festsetzung der übernahmepreise - wie oben bereits ausgeführt - wesentlich beeinflußt.
Ebenso hat die Verwaltung zutreffend auf § 180 Abs. 1 BO verwiesen, in dem der Begriff dessen, was im Sinne des § 47 Abs. 1 BrMonG unter "Sicherung des Monopolaufkommens", also unter "Monopolaufsicht" zu verstehen ist, näher dahin erläutert ist, daß diese überwachung bei den Brennereibetrieben sich darauf erstreckt, festzustellen, "ob der Brennereibetrieb nach den gesetzlichen Vorschriften, den Ausführungsbestimmungen, etwaigen Verordnungen und Richtlinien geführt wird und ob Gewähr dafür besteht, daß der hergestellte Branntwein in vollem Umfange erfaßt wird". Gesetzliche Vorschriften, Ausführungsbestimmungen und etwaige Verordnungen sind in diesem Zusammenhang aber alle Vorschriften des Branntweinmonopolrechts, zu deren Befolgung die Brennereien verpflichtet sind. Dazu gehört auch § 216 BO, der den Brennereibesitzern - auch im Interesse des Monopolaufkommens - die Pflicht auferlegt, auf Verlangen Auskünfte über die Wirtschaftsführung des Betriebes für Zwecke der Festsetzung des Grundpreises sowie der Abzüge und Zuschläge zu geben.
Dem entsprechen auch die im Gesetz selbst enthaltenen Bestimmungen über die Befugnisse der Aufsichtsbeamten in § 49. Diese Bestimmung hat nach Ansicht des Senats nicht nur den Sinn einer Befugnisabgrenzung zwischen den Aufsichtsbeamten und den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes, sondern materielle Bedeutung im Sinne einer Pflichtennormierung für die Brennereibesitzer, u. a. auch die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. § 49 BrMonG geht also davon aus, daß die überwachung der sich aus § 216 BO ergebenden Pflichten zum Inhalt der "Monopolaufsicht" gehört. Denn die Vorlage der Geschäftsunterlagen über den Wirtschaftsbetrieb haben in erster Linie Bedeutung für die gesetzmäßige Festsetzung des Grundpreises sowie der Abzüge und Zuschläge.
Abschließend ist also festzustellen:
Die Trennung der Funktionsbereiche bei der Durchführung des Branntweinmonopols ist nicht so streng durchgeführt, daß die Organe der Zollverwaltung nur eigenständige Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des Monopols auszuführen haben. Im Verhältnis zur Monopolverwaltung haben sie teilweise die Stellung von Hilfsorganen dieser Verwaltung - wie z. B. bei der Branntweinübernahme - oder sie stehen mit ihrem Aufgabenbereich neben der Monopolverwaltung - wie bei der "Monopolaufsicht" -, wobei ihnen jedoch hinsichtlich der Durchsetzungsmöglichkeiten ihrer Aufsichtsmaßnahmen größere Befugnisse (§ 109 Abs. 2 BrMonG) zustehen.
Die "Monopolaufsicht" umfaßt auch die überwachung derjenigen Verpflichtungen der Brennereien, die diesen im Verhältnis zur Monopolverwaltung zum Zwecke der gesetzmäßigen Durchführung des Branntweinmonopols und damit zur Sicherung des Monopolaufkommens auferlegt sind, wie z. B. die Pflichten aus § 216 BO.
III. -
Aus dem Vorstehenden ergibt sich also, daß die Zollstellen im Rahmen der "Monopolaufsicht" berechtigt sind, die Wirtschaftsführung der Eigenbrennereien hinsichtlich derjenigen Betriebsvorgänge zu überprüfen, über die die Brennereibesitzer nach § 216 BO Angaben zu machen verpflichtet sind. Die Zollstellen können diese Prüfung auch auf ein besonderes Ersuchen der Monopolverwaltung (Monopolamt) durchführen. Sie können daher verlangen, daß ihren Oberbeamten des Aufsichtsdienstes, zu denen auch die Betriebsprüfungsbeamten gehören, die erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorgelegt werden (§ 49 Abs. 2 BrMonG). Kommen die Brennereibesitzer einem solchen Verlangen (Anordnung) nicht nach, so können die Hauptzollämter gemäß § 109 Abs. 2 BrMonG mit den dort vorgesehenen Zwangsmitteln die Vorlage der erforderlichen Unterlagen erzwingen.
Hiergegen ist eingewendet worden, der Monopolverwaltung stünden in Verbindung mit § 216 BO nur die in § 109 Abs. 1 BrMonG vorgesehenen Möglichkeiten zur Verfügung, nämlich den Beteiligten Bedingungen aufzuerlegen und bei Nichteinhaltung ein Sicherungsgeld festzusetzen. Die Monopolverwaltung könne aber nicht mehr Rechte übertragen als ihr zustünden. Dieser Schluß geht fehl. Die Monopolverwaltung hat die Zollstellen lediglich ersucht, die Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen. Die Zollstellen haben diese Prüfungen im Rahmen der ihnen bei Eigenbrennereien primär obliegenden "Monopolaufsicht" (§ 12 Abs. 2 GB) durchgeführt und die erforderlichen Anordnungen getroffen, zu deren Durchsetzung ihnen die Befugnisse nach § 109 Abs. 2 BrMonG zustehen. Nach § 8 Abs. 2 GB sind die Dienststellen der Zollverwaltung verpflichtet, dem Ersuchen des Monopolamtes um Auskunft über Tatsachen, die sich auf die Bewirtschaftung des Branntweins beziehen, zu entsprechen. Die Monopolverwaltung hat den Zollstellen also keine Befugnisse übertragen, vielmehr entspricht das geübte Verfahren den einschlägigen Bestimmungen des Branntweinmonopolrechts.
Diese Auffassung findet gerade ihre Stütze in der Fassung des § 109 BrMonG selbst. Die dort vorgesehenen Mittel der Durchsetzung behördlichen Willens, die in erster Linie für die Durchführung der "Monopolaufsicht" von Bedeutung sind, entsprechen genau der Situation, vor der die beiden Verwaltungsteile in solchen Fällen stehen. Der Monopolverwaltung obliegt primär die "Monopolaufsicht" in den sogenannten "Monopolbetrieben", also ihren eigenen oder den auf Grund vertraglicher Vereinbarung für ihre Rechnung arbeitenden Betrieben (§§ 21, 22 BrMonG, § 12 Abs. 1 GB), denen gegenüber die Monopolverwaltung ohne weiteres mit der ihr in § 109 Abs. 1 BrMonG eingeräumten Befugnis zur Auferlegung von Bedingungen und zur Festsetzung von Sicherungsgeldern im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen auskommen kann. Die Zollverwaltung steht demgegenüber bei der ihr primär obliegenden "Monopolaufsicht" der Eigenbrennereien dritten Personen in einem rein hoheitsrechtlichen Verhältnis gegenüber, das - ähnlich wie im Steuerrecht nach § 202 AO, auf den § 109 Abs. 2 BrMonG auch Bezug nimmt - die dort vorgesehenen Zwangsmittel bedingt.
Fehl geht auch die von der Vorinstanz vertretene Rechtsansicht, die im Wege der "Monopolaufsicht" auf Grund der den Aufsichtsbeamten dort zustehenden Prüfungsrechte gewonnenen Unterlagen über die Selbstkosten der Branntweinerzeugung könnten von der Bundesmonopolverwaltung nicht für ihre andersgearteten Zwecke der Festsetzung der übernahmepreise verwendet werden und die Bundesmonopolverwaltung könne daher die Aufsichtsbeamten der Zollverwaltung auch nicht um die Durchführung solcher Prüfungen ersuchen. Es ist nie zweifelhaft gewesen, daß die Ergebnisse der "Steueraufsicht" nach der AO auch für Zwecke der Steuerermittlung und -festsetzung dienen können, soweit sie für die Besteuerung relevant sind, und zwar ohne daß dies in der AO ausdrücklich bestimmt ist; es ist ein selbstverständlicher Nebenzweck der Steueraufsicht. Entsprechendes gilt für die "Monopolaufsicht", deren Inhalt sich - wie oben ausgeführt - im Hinblick auf den komplexeren Aufgabenbereich der Verwaltung des Monopols auch auf die hierfür unentbehrliche überwachung und Prüfung wirtschaftlicher Gegebenheiten bei den dem Monopol vorgeschalteten Betriebstätten erstreckt (Hinweis auf V Abs. 4 des bereits erwähnten Beschlusses des Senats vom 14. Januar 1959).
Auch der Einwand, es sei auffallend und spreche gegen die Auffassung der Monopolverwaltung, daß diese, wenn ihr das von ihr beanspruchte Recht, sich auf diese Weise die für die Festsetzung der übernahmepreise erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, zustehe, trotz jahrzehntelangem Bestehen des Branntweinmonopols erstmalig im Jahre 1955 davon Gebrauch gemacht habe, greift nicht durch. Es handelt sich um keinen Rechtseinwand. Der geltend gemachte Umstand könnte nur als ein Indiz für die Rechtsauffassung der Bgin. und der Vorinstanz von Bedeutung sein. Welche Gründe für das Verhalten der Monopolverwaltung maßgebend waren, ist im einzelnen nicht bekannt. Der Bundesminister der Finanzen hat nur allgemein die veränderten Verhältnisse als Grund angegeben. Sie könnten nach Ansicht des Senats einmal dadurch gegeben sein, daß die Monopolverwaltung - wie die gesamte Wirtschaft - durch die Veränderungen auf dem Markt (man denke an die zunehmende Einfuhr ausländischer, also nicht aus Monopolsprit hergestellter Spirituosen und hochprozentiger Südweine) in neuerer Zeit gezwungen ist, genauer zu rechnen; die übernahmepreise stellen die Einkaufspreise der Monopolverwaltung dar. Die Gründe für das veränderte Verhalten der Monopolverwaltung können aber auch in einer veränderten Einstellung der beteiligten Gewerbekreise gegenüber dem Branntweinmonopol als solchem zu suchen sein. Jedenfalls vermag der Hinweis auf das frühere Verhalten der Monopolverwaltung die im Vorausgegangenen dargelegte Rechtsauffassung nicht zu entkräften.
IV. - Da die Vorinstanz diese Rechtslage verkannt hat, war ihre Entscheidung - hier, soweit in ihr über die Androhung der Erzwingungsgelder entschieden wurde - aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.
Da - wie ausgeführt - die Oberbeamten des Aufsichtsdienstes der Zollstellen befugt sind, im Rahmen der "Monopolaufsicht" - auch auf Ersuchen der Bundesmonopolverwaltung -, soweit erforderlich, den Wirtschaftsbetrieb der Eigenbrennereien unter den Gesichtspunkten zu überprüfen, über die die Brennereibesitzer nach § 216 BO Angaben zu machen verpflichtet sind, und da die Brennereibesitzer nach § 49 Abs. 2 BrMonG gehalten sind, die für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, konnte im Weigerungsfalle das Hauptzollamt die im nach § 109 Abs. 2 BrMonG zustehenden Befugnisse zur Androhung von Zwangsmitteln zur Anwendung bringen.
Die Bfin. gehört als Melassebrennerei zu dem Kreis derjenigen Brennereien, die für die Festsetzung von Abzügen oder Zuschlägen nach § 72 BrMonG in Betracht kommen, bei denen die Wirtschaftsführung und die Rentabilität des Betriebes von besonderer Bedeutung ist. Für die Prüfung dieser betrieblichen Gegebenheiten war die Einsichtnahme in die von den Betriebsprüfungsbeamten geforderten Unterlagen erforderlich und konnte daher vom Hauptzollamt verlangt werden.
Auch in formeller Hinsicht entsprachen die angegriffenen Verfügungen des Hauptzollamts vom 2. Juni und 17. August 1955 den Anforderungen, die an solche, Zwangsmittel androhende Verfügungen zu stellen sind. Die Verfügung vom 2. Juni 1955 gibt als Grund eine Aufsichtsprüfung gemäß §§ 48 ff. BrMonG in Verbindung mit § 216 BO zur Ermittlung der Selbstkosten der Branntweinerzeugung für die Geschäftsjahre 1954 und 1955 an, bezeichnet die Unterlagen, deren Vorlage gefordert und verweigert war, genau und beruft sich wegen der Androhung des Zwangsmittels auf § 109 Abs. 2 BrMonG. Die Verfügung vom 17. August 1955 nimmt hinsichtlich der Androhung eines weiteren Erzwingungsgeldes auf die erste Verfügung Bezug. Auch wegen der Höhe der angedrohten Erzwingungsgelder ist im Hinblick auf die in Betracht kommenden wirtschaftlichen Größenordnungen ein Ermessensverstoß nicht feststellbar.
Nach alledem war die Beschwerde der im Bereich der ehemaligen britischen Besatzungszone ansässigen Bgin. (Hinweis auf § 18 a der Verordnung Nr. 175 der ehemaligen Britischen Militärregierung) gegen die oben genannten Verfügungen des Hauptzollamts, soweit in ihnen Erzwingungsgelder angedroht waren, als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 410154 |
BStBl III 1961, 453 |
BFHE 1962, 512 |
BFHE 73, 512 |