Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufnahme des Verfahrens; Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
1. Die Verletzung des Rechts auf Gehör ist kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- oder durch Restitutionsklage.
2. Eine Gegenvorstellung kommt allenfalls bei einem Verfahrensfehler des Gerichts in Betracht, der als grobes prozessuales Unrecht gewertet werden kann.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 5, § 134; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; ZPO §§ 578-580
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.07.1994 - II S 13/94 (NV); BFH/NV 1995, 53
Fundstellen
Dokument-Index HI1132738 |
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