Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts; Übergehen eines Beweisantrages

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache oder der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts sind Ausführungen erforderlich, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat.

2. Das Nichterheben von (angebotenen) Beweisen begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die Beweisaufnahme unterblieben ist, weil das Gericht die in Frage stehenden Tatsachen als wahr unterstellt hat.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen VII 52/2006)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) geltend. Nach der Rechtsansicht des Finanzgerichts (FG), von der bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte es den von den Klägern angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen; denn das FG hat die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt (S. 14 FG-Urteil), jedoch die Auffassung vertreten, dass sie für die Entscheidung unerheblich seien (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371, m.w.N.). Darüber hinaus hat das FG den fehlenden Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums --unabhängig von den unter Zeugenbeweis gestellten Tatsachen-- u.a. auch damit begründet, dass der unmittelbare Besitz nicht übergegangen sei (Bl. 15 f. FG-Urteil).

2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der Darlegung, inwiefern die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220; vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335). Ein Klärungsbedarf ist auch nicht ersichtlich. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners in seiner Beschwerdeerwiderung Bezug.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1841426

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