Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang ‐ Revisionseinlegung mit Briefkopf der "X-Steuerberatungsgesellschaft mbH" ohne ergänzenden Hinweis auf Bevollmächtigten, Wir-Form, Unterzeichnung von Steuerberater
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1359). Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision. Sie wurde unter dem Briefkopf der "X Steuerberatungsgesellschaft mbH" ohne besonderen ergänzenden Hinweis auf einen Prozeßbevollmächtigten und in der Wir-Form für die Klägerin eingelegt und von Steuerberater X unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Stellung als Geschäftsführer der vorbezeichneten Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnet. Die im Klageverfahren vor dem FG vorgelegte Prozeßvollmacht lautet sowohl auf die Steuerberatungsgesellschaft als auch auf Steuerberater X als Bevollmächtigte. Im Rubrum des FG-Urteils wird die Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Steuerberater X, als Prozeßbevollmächtigte aufgeführt.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unzulässig.
Die Klägerin war bei der Einlegung der Revision nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten. Die Einlegung der Revision durch einen Schriftsatz unter dem Briefkopf der "X Steuerberatungsgesellschaft mbH" erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschluß vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109, m.w.N.). Damit steht es in Einklang, daß der Schriftsatz in der Wir-Form abgefaßt und außerdem von Steuerberater X unter ausdrücklichem Zusatz seiner Stellung als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnet worden ist (siehe dazu m.w.N. der Rechtsprechung BFH-Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282). Die Revisionsschrift enthält auch ansonsten (beispielsweise im Rubrum) keinen Hinweis darauf, daß nicht die GmbH, sondern eine natürliche Person als Prozeßbevollmächtigte auftritt und auftreten soll (z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1986 IV R 118/84, BFH/NV 1986, 466; vom 2. März 1994 I B 233/93, BFH/NV 1994, 652). Dem Umstand, daß die im FG-Verfahren vorgelegte Prozeßvollmacht u.a. auf Steuerberater X als natürliche Person lautete, kommt keine Bedeutung zu, weil nicht der Inhalt der Vollmacht darüber entscheidet, wer in welcher Funktion vor dem BFH auftritt, sondern allein, in welcher Weise dies tatsächlich geschieht.
Fundstellen