Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang vor dem BFH auch für beschwerdeführende Zeugen
Leitsatz (NV)
Erhebt eine vom FG als Zeuge geladene Person gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Beschwerde zum BFH, so muß sie sich dabei durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertretene Beschwerdeführer und Zeuge (Zeuge) wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 100 DM, hilfsweise Ordnungshaft und die Auferlegung der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch den Beschluß des Finanzgerichts (FG) Köln vom 13. Juni 1985.
Der Zeuge war für diesen Tag zu einer Beweisaufnahme vor dem FG geladen und unentschuldigt nicht erschienen. Das FG erließ daraufhin den angefochtenen Beschluß, lud den Zeugen erneut und vernahm ihn in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 1985 zur Person, wo er als Ehemann der Beigeladenen die Aussage verweigerte.
Zur Begründung seiner als Einspruch bezeichneten Beschwerde trug der Zeuge vor, seine von ihm bevollmächtigte Bekannte habe ihn telefonisch entschuldigt; im übrigen sei die Verhandlung, bei der er ohnehin keine Angaben habe machen können, verlegt worden.
Das FG hat der am 11. November 1985 eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte - mit Ausnahme der juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der Behörden - durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt nicht nur für Beteiligte i. S. des § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern auch für einen Zeugen, der sich mit der Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 82 FGO, § 380 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung durch das FG wendet (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439).
Im Streitfall ist die Beschwerde durch den Zeugen persönlich eingelegt worden, der nicht zu dem Kreis der vertretungsberechtigten Personen gehört. Auf die gesetzliche Regelung über den Vertretungszwang ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des von ihm angefochtenen Beschlusses vom 13. Juni 1985 hingewiesen worden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 422948 |
BFH/NV 1987, 593 |