Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiedereinsetzung bei Verspätung wegen unvollständiger Anschrift
Leitsatz (NV)
Mit dem Transport einer Fristsache innerhalb der regelmäßigen Postlaufzeiten kann nur dann gerechnet werden, wenn die Sendung mit der vollständigen und richtigen Anschrift des Empfängers versehen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sowohl die Angabe des Zustellpostamtes als auch die des Postfachs des BFH fehlen und der Brief deshalb zunächst dem Ermittlungsdienst der Münchener Postanstalten zugeleitet werden muß.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.12.1985 - VIII R 3/85 (NV); BFH/NV 1987, 648
Fundstellen
Dokument-Index HI1132191 |
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