Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung
Leitsatz (NV)
Eine Beschwerde gegen die (isolierte) Kostenentscheidung des Finanzgerichts, die nach Erledigung der Hauptsache durch Beschluß ergeht, ist während der Geltungsdauer des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht statthaft.
Normenkette
FGO §§ 72, 137-138, 145; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer(Kläger) und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) haben vor dem Finanzgericht (FG) übereinstimmend den Rechtsstreit über den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid September 1984 als in der Hauptsache erledigt erklärt. Das FG hat daraufhin durch Beschluß vom 15. November 1985 das Verfahren eingestellt und ausgesprochen, daß die Kläger gemäß § 138 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Mit der Beschwerde vom 9. Dezember 1985 führen die Kläger aus, daß eine Hauptsacheentscheidung in Form der Einstellung des Verfahrens nicht hätte erfolgen dürfen, nachdem beide Beteiligte übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten. Die Kosten des Verfahrens seien in vollem Umfang dem FA aufzuerlegen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Der Senat legt die Beschwerde der Kläger dahin aus, daß sie sich - ausschließlich - gegen den zu ihren Lasten ergangenen Kostenausspruch im Beschluß vom 15. November 1985 des FG Berlin richtet. Zwar haben die Kläger zu Recht ausgeführt, daß die Entscheidung des FG, das Verfahren einzustellen, bei einer beiderseitigen Erledigungserklärung, anders als bei der Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 2 FGO), nicht in Betracht kommt (§ 138 Abs. 1 FGO); richtigerweise hätte sich die Entscheidung des FG auf den Kostenausspruch zu beschränken gehabt. Der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens ist wirkungslos und ändert nichts daran, daß durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet worden ist. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß die Kläger sich hiergegen hätten wenden wollen und eine Fortsetzung des Rechtsstreits anstreben.
Die Beschwerde ist unzulässig; eine Beschwerde gegen die (isolierte) Kostenentscheidung, die nach Erledigung der Hauptsache (§ 138, § 137 FGO) durch Beschluß (§ 143 Abs. 1 FGO) ergeht, ist zur Zeit nicht statthaft. Die in § 145 Abs. 2 FGO an sich vorgesehene Beschwerde ist gemäß Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I Seite 1274) während der bis zum 31. Dezember 1987 reichenden Geltungsdauer dieses Gesetzes nicht gegeben.
Fundstellen