Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten für eine Wohnung mit Tiefgaragenplatz in einer Wohnanlage

 

Leitsatz (NV)

Die Zwischenvermietung nur einer Wohnung ist regelmäßig als Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts zu beurteilen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12a, § 9 S. 1, § 15 Abs. 2; AO 1977 § 42

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beteiligten sich in Gesellschaft bürgerlichen Rechts an der Bauherrengemeinschaft X und errichteten in der aus . . . Gebäuden mit . . . Wohnungen (überwiegend möblierte Ein- und Zweizimmerappartements) bestehenden Wohnanlage eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenplatz. Sie vermieteten die Eigentumswohnung an die A-GmbH (im folgenden A-GmbH), diese vermietete sie an einen Endmieter.

Die Antragsteller verzichteten auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze (§ 4 Nr. 12 Buchst. a i. V. m. § 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG 1980 -) und auf die Nichterhebung von Umsatzsteuer als Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 UStG 1980). In den Umsatzsteuererklärungen für 1983 bis 1985 machten sie Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von Unternehmern über Leistungen zur Errichtung der Eigentumswohnung geltend. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) stimmte den Steueranmeldungen zu, so daß die Umsatzsteuer erklärungsgemäß festgesetzt wurde (Umsatzsteuer 1983: ./. . . . DM; Umsatzsteuer 1984: ./. . . . DM; Umsatzsteuer 1985: . . . DM).Nachdem im August 1986 über das Vermögen der A-GmbH das Konkursverfahren eröffnet und später bei ihr eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt worden war, vertrat die prüfende Finanzbehörde die Auffassung, daß die A-GmbH ab 1983 keine eigenen wirtschaftlichen Interessen bei der Anmietung der Wohnung verfolgt habe. Sie habe das mit der Vermietung verbundene wirtschaftliche Risiko nicht mehr tragen können, denn ihre Hausbank habe ihr Kredite nur noch nach Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Gesellschafters der Initiatorengruppe eingeräumt. Diese habe durch Stützungszahlungen an die A-GmbH . . . v. H. der Mietausfälle getragen.

Das FA machte sich diese Beurteilung zu eigen, änderte (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1983 bis 1985 durch Bescheid vom 12. Dezember 1988 und setzte die Umsatzsteuer für 1983 und 1984 jeweils auf 0 DM, für 1985 auf 198 DM fest. Zur Begründung wies esdarauf hin, daß das Zwischenmietverhältnis und der Verzicht auf die Steuerbefreiung nicht anerkannt werden könnten.

Die Steuerpflichtigen legten darauf mit Schreiben vom 4. Januar 1989 Einspruch gegen die geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Zugleich beantragten sie Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte das FA durch Bescheid vom 17. Januar 1989 ab. Darin legte es unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 27. Juni 1983 (BStBl I 1983, 347) die Gründe für die Nichtanerkennung des Zwischenmietverhältnisses dar.

Die von den Antragstellern darauf bei dem Finanzgericht (FG) beantragte Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1983 bis 1985 blieb erfolglos. Das FG führte aus, daß keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide bestünden. Die Einschaltung eines Zwischenmieters in Mietverhältnisse über Wohnräume sei nur dann kein Rechtsmißbrauch i. S. von § 42 AO 1977, wenn sie aus der Sicht des Eigentümers wirtschaftlich sinnvoll sei oder sonst beachtliche Gründe gegeben seien. Im Streitfall sei von den Antragstellern jedoch nicht ausreichend dargelegt worden, daß die Nachteile durch Wohnungsleerstand, deren Vermeidung als Grund für die Zwischenvermietung genannt worden sei, bei vernünftiger Vorausschau konkret erwartet werden konnten. Es sei weder erkennbar, woraus sich das genannte Leerstandsrisiko von 5 v. H. bezogen auf das Gesamtobjekt ergäbe, noch daß bei Abschluß kurzfristiger Mietverträge und einer Mieterfluktuation ein Leerstandsrisiko bestehe.

Mit der Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen die Vorentscheidung. Die angekündigte Begründung ist bisher nicht eingegangen. Das FA hat sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1983 bis 1985 sind nicht vorhanden. Dem Begehren der Antragsteller, die anläßlich der Errichtung ihrer Eigentumswohnung angefallenen Vorsteuerbeträge abzuziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980), steht entgegen, daß die für den Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung der Wohnungen durch eine den Vorsteuerabzug ausschließende steuerfreie Vermietung erfolgt ist (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. .m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980) und daß der Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze (§ 9 Satz 1 UStG 1980) unwirksam war. Die im Verfahren nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO erforderliche, aber ausreichende summarische Prüfung der Rechts- und Tatfragen ergibt keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Einschaltung der A-GmbH als Zwischenmieter rechtsmißbräuchlich war (§ 42 Satz 1 AO 1977), so daß nicht die Vermietung an diese GmbH, sondern die Vermietung an die Endmieter für die steuerliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs der Antragsteller maßgebend ist (§ 42 Satz 2 AO 1977).

Das FG hat in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats entschieden, daß die Zwischenvermietung nur einer Wohnung regelmäßig als Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts zu beurteilen ist (zuletzt BFH-Urteil vom 22. Juni 1988 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007, unter II. 2. a, m.w.N.). Mit der Vermietung nur eines Objekts ist eine nennenswerte Entlastung des Eigentümers nicht verbunden, denn er übernimmt eine ähnliche Betätigung, wie er sie auch bei einer Vermietung an einen Endmieter ausführen müßte.

Im Streitfall sind Gründe für eine andere Beurteilung nicht ersichtlich. Das FG hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats erkannt, daß der Überwälzung des Mietausfallrisikos auf einen Zwischenmieter entscheidende Bedeutung nur zukommt, wenn der Unternehmer nachweisen kann, daß er ernsthaft mit einem Mietausfall hat rechnen müssen (ständige Rechtsprechung z. B. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96, m.w.N.). Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, daß sie bei der Vermietung ihrer Wohnung bei vernünftiger Vorausschau mit einem Mietausfall rechnen mußten, dem sie wirtschaftlich sinnvoll durch Zwischenvermietung hätten begegnen müssen. Es reicht nicht aus, daß sich der Eigentümer einer kleinen möblierten Wohnung in einer Appartementwohnanlage auf eine allgemeine Lebenserfahrung beruft, nach der bei solchen Wohnungen mit einem erhöhten Mieterwechsel ein größeres Mietausfallrisiko verbunden sei, das durch Zwischenvermietung aber begrenzt werden soll. Einem vermehrten Wechsel der Mieter bei solchen Wohnungen stünde eine ebensolche Nachfrage gegenüber.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1983 bis 1985 ergeben sich auch nicht aus einer etwaigen unzureichenden Begründung der Änderungsbescheide und der Bekanntgabe dieser Bescheide ohne vorherige Anhörung der Antragsteller. Derartige Verfahrensfehler sind nachträglich geheilt worden (§ 126 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO 1977). Die Antragsteller waren in der Lage, den Einspruch gegen die streitbefangenen Umsatzsteueränderungsbescheide und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausführlich zu begründen. Ihnen ist in der Ablehnung ihres Aussetzungsantrages eine weitere eingehende schriftliche Begründung bekanntgegeben worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417034

BFH/NV 1991, 65

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