Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Klage auf Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides
Leitsatz (NV)
Wird mit der Klage die Aufhebung des gegenüber einer Personengesellschaft ergangenen Gewerbesteuermeßbescheides begehrt, so richtet sich der Streitwert nach der Höhe des festgesetzten Meßbetrages, multipliziert mit dem maßgeblichen Hebesatz, nicht dagegen nach der Differenz gegenüber der Gewerbesteuer, die der Kläger nach seiner Auffassung als Einzelunternehmer zu zahlen hätte.
Normenkette
GKG § 13
Tatbestand
Der Erinnerungsführer hatte gegen das Finanzamt (FA) Klage wegen Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages i. H. von 34235 DM erhoben. Der Gewerbesteuermeßbescheid war gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) festgesetzt worden, die nach Auffassung des FA zwischen dem Erinnerungsführer und einer weiteren Person vereinbart worden war. Der Erinnerungsführer vertrat die Auffassung, der Gewerbesteuermeßbescheid sei nichtig, weil eine solche GbR nicht bestanden habe.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.
Die Kostenstelle des BFH ging in ihrer Kostenrechnung von einem Streitwert i. H. von 157481 DM (Meßbetrag: 34235 DM, Hebesatz 460 v. H.) aus. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit dem Einwand, der Streitwert habe lediglich 107364 DM betragen. Er habe in seiner Klage zwar die Auffassung vertreten, daß der angefochtene (gegen die GbR gerichtete) Gewerbesteuermeßbescheid nichtig sei. Zugleich habe er jedoch beantragt, gegen sich persönlich einen Gewerbesteuermeßbetrag i. H. von 23340 DM festzusetzen. Sein Interesse an der erstrebten Entscheidung dürfe demnach nicht auf der Grundlage eines Meßbetrages i. H. von 34235 DM bewertet werden.
Die Kostenstelle des BFH hat die Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet. Betrifft die finanzgerichtliche Klage einen Gewerbesteuermeßbescheid, so ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). § 13 Abs. 2 GKG, demzufolge sich die Höhe des Streitwertes nach der Höhe der angefochtenen Geldleistung richtet, ist nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings wirkt sich die Höhe der durch den streitigen Meßbetrag mittelbar bestimmten Geldleistung auf die ,,Bedeutung der Sache" i. S. des 13 Abs. 1 Satz 1 GKG aus (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO, Tz. 87).
Wird mit der Klage die Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides begehrt, so richtet sich die Bedeutung der Sache nach der Höhe des festgesetzten Meßbetrages multipliziert mit dem maßgeblichen Hebesatz (BFH-Beschluß vom 26. April 1978 I B 1/78, BFHE 125, 143, BStBl II 1978, 463). Der vom Erinnerungsführer in der Klageschrift gestellte Antrag, gegen ihn persönlich einen (niedrigeren) Meßbetrag festzusetzen, war nicht statthaft und ist ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Finanzgerichts in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt worden. Während nämlich § 244 der Reichsabgabenordnung (AO) in der bis zum 31. Dezember 1965 (Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung - FGO -) geltenden Fassung noch vorsah, daß dem Finanzgericht alle Befugnisse zustanden, die den FÄ im Besteuerungsverfahren gegeben sind, ist dies nach den Bestimmungen der FGO nicht mehr der Fall. Die Befugnisse des FG beschränken sich auf die in §§ 95 bis 114 FGO vorgesehenen Möglichkeiten. In konsequenter Durchführung der Gewaltenteilung ist den Gerichten der Erlaß von Verwaltungsakten versagt (vgl. Berger, Die Reichsabgabenordnung, 39. Lfg., Abt. 00/288). Hätte der Kläger mit seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen, gegen die GbR gerichteten Gewerbesteuermeßbescheides Erfolg gehabt, so hätte nicht das Gericht, sondern - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - das FA die Möglichkeit gehabt, nach § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung gegen ihn persönlich einen neuen Gewerbesteuermeßbescheid zu erlassen.
Aus diesem Grund kann die Erinnerung auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 25. Oktober 1963 VI 342/62 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 86) keinen Erfolg haben. In dieser Entscheidung hatte der BFH die Auffassung vertreten, daß sich der Streitwert für die Klage zweier Gesellschaften, die vom FA gewerbesteuerlich als Einheit behandelt worden waren, die jedoch die Festsetzung getrennter Gewerbesteuermeßbeträge beantragt hatten, nach dem Unterschied zwischen dem einheitlich festgesetzten Meßbetrag und der Summe der gesondert festgesetzten Beträge, vervielfacht mit dem Hebesatz richte. Diese Auffassung bezieht sich jedoch noch auf die Rechtslage nach der AO und ist auf Rechtsstreite, die nach Inkrafttreten der FGO anhängig geworden sind, nicht mehr anwendbar (a. A. offenbar: Tipke/Kruse, a. a. O., Tz. 103 ,,Gewerbesteuer" a. E.).
Fundstellen
Haufe-Index 419152 |
BFH/NV 1993, 559 |