Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Postulationsfähigkeit vor dem BFH
Leitsatz (NV)
Prozeßerklärungen, die auf den Briefbögen einer GmbH abgegeben werden und auch sonst keinerlei Hinweis auf die konkrete Legitimation eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers enthalten, erfüllen nicht die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG.
Normenkette
FGO § 62; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Gegen die Nichtzulassung der Revision im klageabweisenden, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteil des Finanzgerichts (FG) ist im Namen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter dem Briefkopf "XY-GmbH, Steuerberatungsgesellschaft ... " (im folgenden: GmbH) Beschwerde eingelegt worden. Die durchweg in Passivform gehaltene Beschwerdeschrift schließt mit der erneuten Angabe der GmbH, einer Unterschrift und der Namensangabe eines der auf dem Geschäftsbogen der GmbH benannten Geschäftsführer ("X ... "), der auch im Rubrum der Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "prozeßbevollmächtigt" aufgeführt ist.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde (auf entsprechende Aufforderung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats) eine auf X persönlich lautende Vollmacht für das Beschwerdeverfahren eingereicht.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie von der insoweit nicht postulationsfähigen GmbH eingelegt wurde.
Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) in der Fassung vom 20. Dezember 1993 (BGBL I 1993, 2236) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Den Anforderungen dieser Regelung genügen nur natürliche Personen mit der entsprechenden beruflichen Qualifikation, nicht aber juristische Personen (ständige Rechtsprechung; vgl. die BFH-Beschlüsse vom 6. Dezember 1990 III R 9/90, BFH/NV 1991, 762; vom 1. Dezember 1994 VII R 61/94, BFH/NV 1995, 426, und vom 19. Juli 1995 I B 1/95, I B 21/95, BFH/NV 1996, 349; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 62 Rz. 82, jeweils m. w. N.).
Im Streitfall ergibt die erforderliche Auslegung (dazu Gräber, a.a.O., Rz. 14 vor § 33, m. w. N.), daß die in der Beschwerdeschrift namens der Kläger abgegebenen Prozeßerklärungen der GmbH als Bevollmächtigte zuzurechnen sind. Dafür sprechen der Briefkopf und die Schlußformel, die X nur als gesetzlichen Vertreter der GmbH in Erscheinung treten läßt.Der ausnahmslos im Passiv gehaltene Text der Beschwerdeschrift begründet insoweit keine Zweifel.
Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, daß X im Rubrum der Beschwerdeschrift als Prozeßbevollmächtigter aufgeführt ist, nur als Hinweis auf dessen Funktion im Klageverfahren zu werten, jedenfalls nicht geeignet, den Gesamteindruck zu entkräften, daß die GmbH als das für die Abgabe der Prozeßerklärung verantwortliche Rechtssubjekt anzusehen ist (vgl. auch BFH in BFH/NV 1996, 349).
Eine Umdeutung kommt ebensowenig in Betracht wie eine nachträgliche Heilung des Formmangels durch die nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegte Prozeßvollmacht (vgl. BFH-Beschluß vom 26. April 1989 I B 60/88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701).
Fundstellen
Haufe-Index 424521 |
BFH/NV 1996, 925 |