Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung einer von einem Ehegatten allein erworbenen Wohnung an dessen Schwiegereltern; Divergenzrüge

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Frage der Divergenz gegenüber dem BFH-Urteil in BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225, wenn die erworbene Wohnung vom Schwiegervater des Erwerbers bewohnt worden ist.

2. Bei einer Divergenzrüge ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) kann ebenfalls zu prüfen sein, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.

3. Das BFH-Urteil in BEFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225 hat bereits die Möglichkeiten der erweiternden Auslegung ausgeschöpft.

 

Normenkette

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Kl. kaufte durch notariell beurkundete Verträge vom 28. April und 6. Mai 1982 eine Eigentumswohnung und einen Tiefgaragenstellplatz. Der Erwerb wurde zunächst von der GrESt freigestellt, weil der Kl. erklärt hatte, seine Mutter werde die Wohnung beziehen.

Als der Kl. Ende 1986 mitteilte, daß die Wohnung von seinem Schwiegervater ununterbrochen bewohnt worden sei, setzte das FA für die beiden Erwerbsvorgänge GrESt nebst Zinsen fest.

Nach erfolglosem Einspruch hat der Kl. Klage erhoben und geltend gemacht, das Urteil des BFH vom 23. November 1983 II R 27/82 (BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225), das den Erwerb eines Zweifamilienhauses durch Ehegatten betreffe, wobei die Ehegatten eine Wohnung den Eltern eines Ehegatten zum Wohnen überlassen hätten, müsse auch dann Anwendung finden, wenn nur ein Ehegatte eine Wohnung erwerbe und sie seinem Schwiegervater zum Bewohnen überlasse.

Das FG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Schwiegervater sei kein Verwandter des Kl. in gerader Linie.

Der Kl. hat wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Er meint, es liege eine Abweichung vom Urteil in BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225 vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die behauptete Abweichung liegt nicht vor. Das Urteil in BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225 befaßt sich nur mit der Frage, ob eine teilweise Steuerpflicht der Erwerbe dann eintritt, wenn eine durch Ehegatten erworbene Wohnung den Eltern eines Ehegatten zum Wohnen überlassen wird. Insoweit hat der Senat eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen. Dem Urteil kann aber keine darüber hinausgehende Aussage entnommen werden, daß dies im Ergebnis auch dann gilt, wenn eine durch einen Ehegatten allein erworbene Wohnung dessen Schwiegereltern zum Wohnen überlassen wird.

Die vom Kl. aufgeworfene Rechtsfrage hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, die bei einer Divergenzrüge ebenfalls zu prüfen ist (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 132 Verwaltungsgerichtsordnung Nr. 158).

Abgesehen davon, daß es sich im vorliegenden Fall um auslaufendes Recht handelt, ist der Senat in seinem Urteil in BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225 bereits an die Grenzen der erweiternden Auslegung gegangen. Dieses Urteil ließ sich nur deshalb rechtfertigen, weil die Bewohner wenigstens im Verhältnis zu einem der erwerbenden Ehegatten Verwandte in gerader Linie waren. Damit sind die Auslegungsmöglichkeiten eindeutig erschöpft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424276

BFH/NV 1990, 61

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