Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Forderungspfändung
Leitsatz (NV)
Zur Festsetzung des Streitwerts für Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen, deren Höhe noch nicht feststeht.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 Sätze 1-2; BRAGO §§ 8-10
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Kreditinstitut, erwirkte gegen ihren Schuldner P wegen einer Forderung von 20 000 DM beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der dem Beklagten und Revisionskläger (dem für P zuständigen Finanzamt --FA--) als Drittschuldner am 9. Januar 1997 zugestellt wurde. Die Pfändung umfaßte die angeblichen Forderungen des Schuldners an das FA aus dem "Anspruch auf Durchführung der Antragsveranlagung (Lohnsteuer) bzw. Einkommensteuerveranlagung für das abgelaufene Kalenderjahr sowie frühere Erstattungszeiträume ...".
Das FA erkannte in seiner Drittschuldnererklärung die Pfändung des Erstattungsanspruchs aus der Einkommensteuerveranlagung 1996 unter dem Vorbehalt an, daß sich daraus ein Erstattungsanspruch ergebe. Die Pfändung für "frühere Jahre" erkannte es dagegen nicht als wirksam an, weil der gepfändete Anspruch insoweit nicht eindeutig bezeichnet sei.
Die gegen den Abrechnungsbescheid des FA erhobene Klage führte zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung und zur Änderung des Abrechnungsbescheids dahin, daß das FA verpflichtet wurde, die Drittschuldnererklärung unter Anerkennung der Bestimmtheit des gesamten gepfändeten Anspruchs abzugeben. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus, mit der im Streitfall in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß formularmäßig verwendeten Bezeichnung der gepfändeten Forderungen --Erstattungsanspruch für das abgelaufene Kalenderjahr und "alle früheren Kalenderjahre"-- sei klar erkennbar, daß (auch) sämtliche rückständigen Erstattungsansprüche vor 1996 von der Pfändung erfaßt werden sollten. Die Revision des FA gegen das Urteil des FG wurde vom VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 1. April 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat schloß sich der vom FG vertretenen Rechtsauffassung an.
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beantragen nunmehr, den Streitwert des Verfahrens auf 20 000 DM festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig. Nach den §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) sind die Prozeßbevollmächtigten befugt, Wertfestsetzung zu beantragen.
Nach § 8 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 8 000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Senat hält es in Anwendung dieser Vorschriften für angemessen, den Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert) im Streitfall auf 8 000 DM festzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtet sich der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Pfändungen im allgemeinen nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung; ist aber der Wert der gepfändeten Forderung(en) niedriger, so ist der tatsächliche Erfolg der Pfändungsmaßnahme maßgebend (Beschluß des Senats vom 15. April 1987 VII S 2/87, BFH/NV 1988, 112, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kommt ein Ansatz des Streitwerts für das Revisionsverfahren in Höhe der Forderung, deretwegen vollstreckt worden ist (20 000 DM) --wie die Prozeßbevollmächtigten begehren--, schon deshalb nicht in Betracht, weil das FA die Pfändung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs 1996 von vornherein anerkannt hatte und insoweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß im gerichtlichen Verfahren nicht streitig war. Hinsichtlich der streitigen Pfändung der Erstattungsansprüche für die Veranlagungszeiträume (Kalenderjahre) vor 1996 bemißt sich der Streitwert nach dem Erfolg der hier im gerichtlichen Verfahren durchgesetzten Pfändungsmaßnahme, d.h. nach der Höhe der Einkommensteuer-Erstattungsansprüche des P für diese Kalenderjahre.
Nach der Auskunft des FA vom 1. Juni 1999 wird die streitgegenständliche Pfändung der Erstattungsansprüche auch unter Berücksichtigung des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 1. April 1999 voraussichtlich zu keinem Erfolg führen, da Guthaben des Pfändungsschuldners P für die Jahre 1993 bis 1995 nicht bestehen. Da nicht abzusehen ist, ob sich aufgrund etwaiger künftiger Änderungen von Einkommensteuerbescheiden des P --auch für die Jahre vor 1993-- Erstattungsansprüche ergeben werden, die von der Pfändung umfaßt werden, setzt der Senat den Streitwert für das Verfahren in Höhe des Auffangwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8 000 DM fest.
Fundstellen
Haufe-Index 302724 |
BFH/NV 2000, 63 |