Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Beschluß nach § 138 FGO
Leitsatz (NV)
1. Hat sich das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Arrestanordnung erledigt und das FG dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, kann dieser nicht mehr mit der Beschwerde die Aussetzung des AdV-Verfahrens erreichen, bis das FG über die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung entschieden hat.
2. Bei falscher Rechtsmittelbelehrung werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
Normenkette
FGO §§ 74, 128 Abs. 4 S. 1, § 138; GKG § 8
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) am 8. Juli 1991 eine Arrestanordnung wegen Umsatzsteuer 1985 bis 1990 erlassen. Der Antragsteller hat gegen diese Arrestanordnung Klage erhoben und führt sie nach Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Die Klage ist beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen .../91 anhängig.
Mit der Klageerhebung beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung. Dieses Verfahren haben die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat beantragt, das Verfahren im Hinblick auf die Kostenentscheidung bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Rechtsstreit .../91 auszusetzen.
Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ab und erlegte die Verfahrenskosten dem Antragsteller und dem FA je zur Hälfte auf.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er meint, im Rechtsstreit .../91 sei eine Entscheidung zu seinen Gunsten zu erwarten; die Gerechtigkeit erfordere es, bis zum Abschluß dieses Verfahrens die Kostenentscheidung im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung hinauszuschieben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben. Hierunter fallen auch Beschlüsse gemäß § 138 FGO (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs Kühn/ Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Anhang 2, S. 1173, 1177). Damit ist das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung mit einer nicht mehr abänderbaren Entscheidung des FG abgeschlossen. Für eine Aussetzung des Verfahrens ist kein Raum mehr (vgl. Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 8010).
Im übrigen entspricht es auch dem Gesetz, daß das FG über die Kosten des erledigten Verfahrens nach Maßgabe des § 138 FGO sofort entschieden hat, ohne den Ausgang des Rechtsstreits .../91 abzuwarten. Der Sachverhalt und die Rechtslage waren nicht weiter aufzuklären (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. August 1985 VII B 23/85, BFH/NV 1986, 351, und vom 5. August 1986 VII B 7/86, BFH/NV 1987, 184).
2. Da das FG den Antragsteller entgegen den obigen Ausführungen dahin belehrt hat, daß die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens gegeben sei, werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Fundstellen
Haufe-Index 423249 |
BFH/NV 1994, 502 |