Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines Steuerbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist
Leitsatz (NV)
In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß das Finanzamt nach Ablauf der -- regulären -- Festsetzungsfrist einen Steuerbescheid auch dann nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern darf, wenn dieser gegen den Bescheid Einspruch eingelegt hat.
Eine Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn der BFH seine Rechtsprechung unter Berücksichtigung der abweichenden Beurteilung der Finanzverwaltung ausdrücklich bestätigt hat und keine beachtlichen Gesichtspunkte neu in die Diskussion eingeführt werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 171 Abs. 3 S. 2, § 367 Abs. 2 S. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, weil die streitige Rechtsfrage geklärt ist.
Der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) stützt seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf, daß zu der Frage, ob eine Erhöhung der festgesetzten Steuer im Rahmen der Einspruchsentscheidung nach Ablauf der Festsetzungsfrist zulässig ist, keine einheitliche Rechtspraxis in Rechtsprechung und Verwaltung bestehe. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Auffassung vertreten, das Finanzamt dürfe einen Steuerbescheid nach Ablauf der -- regulären -- Festsetzungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, wenn dieser gegen den Bescheid Einspruch eingelegt habe (BFH-Urteile vom 27. März 1996 I R 182/94, BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449; vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635). Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den obersten Finanzbehörden der Länder werde diese Rechtsprechung von den Finanzverwaltungen nicht angewendet. Die Rechtsprechung des BFH enthalte keine Auseinandersetzung mit der in dem BFM-Schreiben vom 25. Juni 1997 (BStBl I 1997, 641) niedergelegten Rechtsansicht, so daß eine erneute Entscheidung des BFH aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse liege.
Zwar kann einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die Finanzverwaltung bei einem gleichen Sachverhalt nicht nach den vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätzen verfährt (vgl. BFH-Beschluß vom 9. August 1968 VI B 46/68, BFHE 93, 267, BStBl II 1968, 779, m.w.N.). Der BFH hat jedoch seine Rechtsprechung zu der im vorliegenden Verfahren streitigen Rechtsfrage in seinem Urteil vom 8. Juli 1998 I R 112/97 unter Berücksichtigung der abweichenden Beurteilung der Finanzverwaltung ausdrücklich bestätigt. Die vom FA mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente gegen die BFH-Rechtsprechung enthalten keine beachtlichen Gesichtspunkte, die neu in die Diskussion eingeführt werden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil von einer erneuten Entscheidung keine weitere Klärung zu erwarten ist.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 171057 |
BFH/NV 1999, 749 |