Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht mit Gründen versehene Entscheidung
Leitsatz (NV)
Grundsätzlich stellt eine bloß lückenhafte Begründung keinen Mangel i.S. von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO dar. Anderes gilt nur dann, wenn grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß vorliegen, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 115 Abs. 2, § 119 Nr. 6; GG Art. 104 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihm gerügten Verfahrensfehler bzw. die Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger formulierten Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat dieser nicht schlüssig dargelegt.
1. Der Kläger rügt die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts --FG-- (§ 76 Abs. 1 FGO), weil das FG die von ihm benannten Zeugen und ihn selbst als Partei nicht zum Vollzug des Betriebsübergabevertrags sowie zur Rückübertragung und zum Wert des Betriebsgrundstücks gehört habe. Im Übrigen hätte sich dem FG die Beweiserhebung auch ohne Beweisantrag aufdrängen müssen. Diese Rügen greifen nicht durch.
a) Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des BFH, da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen sog. verzichtbaren Mangel i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung handelt, vortragen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der (nächsten) mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde oder --wenn dies nicht geschehen sein sollte-- aus welchen (entschuldbaren) Gründen dem Beschwerdeführer dieses nicht möglich war. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer --wie hier der Kläger-- vor dem FG sachkundig vertreten war (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69).
b) Daran fehlt es im Streitfall. Auch aus den Protokollen über die mündliche Verhandlung vor dem FG vom 14. Juli 2008 ergibt sich nicht, dass der Kläger das Übergehen seiner Beweisanträge beanstandet hat. Zwar trägt der Kläger in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2006 XI B 158/05 (BFH/NV 2007, 489) vor, die Stellung der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung könne nicht dahin verstanden werden, dass er auf die beantragte Zeugenvernehmung verzichten wollte. Bei diesem Vorbringen übersieht er allerdings, dass im Streitfall die Beweisanträge nicht in der (letzten) mündlichen Verhandlung, sondern bereits mit Schriftsatz vom 12. August 2007 gestellt worden sind. Angesichts der Tatsache, dass das FG die angebotenen Zeugen nicht zu der mündlichen Verhandlung geladen hatte, war für den rechtskundig vertretenen Kläger erkennbar, dass es eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht für erforderlich hielt. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, welcher dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 489 zugrunde lag.
2. Der Kläger rügt ferner die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das FG habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass es seine Entscheidung nicht auf die vom Kläger vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen stützen werde.
a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einige Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10, m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt 1995, 34). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
b) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt nach diesen Maßstäben im Streitfall nicht vor. Im Streitfall ist nicht nur schriftsätzlich, sondern zumindest auch im Erörterungstermin vom 10. September 2007 darüber verhandelt worden, ob von einer Betriebsunterbrechung oder einer Betriebsaufgabe auszugehen sei. In diesem Termin haben die Beteiligten auch erörtert, welche steuerlichen Folgen aus der Rückabwicklung des Betriebsübergabevertrags zu ziehen seien. Das FG hat dem Kläger eine Schriftsatzfrist eingeräumt und ihm ermöglicht, bis 15. November 2007 eine Auflistung zu fertigen, aus der sich die Wertansätze des Betriebsvermögens bei Rückabwicklung des Vertrags ergeben. Schließlich haben die Beteiligten im Termin vom 10. September 2007 darüber diskutiert, ob bei Rückabwicklung des Vertrags das ehemalige Betriebsgrundstück in das Privatvermögen des Klägers zurückgefallen bzw. weiterhin von einem Betriebsgrundstück auszugehen sei. Da alle maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte vor Erlass des Urteils angesprochen waren und der Kläger sich hierzu ausreichend äußern konnte, ist das finanzgerichtliche Urteil keine unzulässige Überraschungsentscheidung (Senatsbeschluss vom 22. September 2005 X B 58/05, BFH/NV 2005, 2193).
3. Auch die Rüge, das angefochtene Urteil sei i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, greift nicht durch.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt vor allem dann vor, wenn überhaupt jede Begründung der Entscheidung fehlt. Dem völligen Fehlen der Entscheidungsgründe steht es gleich, wenn diese zwar vorhanden, aber derart unverständlich und verworren sind, dass nicht mehr erkennbar ist, welche Überlegungen für die (Sach-)Entscheidung maßgebend waren. Hingegen stellt grundsätzlich eine bloß lückenhafte Begründung keinen Mangel in diesem Sinne dar (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 23, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Allerdings kann § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO auch dann verletzt sein, wenn die Entscheidungsgründe nur zum Teil fehlen. Dies setzt indes grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (vgl. dazu z.B. die Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn lediglich das Fehlen von Begründungserwägungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen --hier nach dem Vorbringen des Klägers zur Frage der zutreffenden Wertansätze-- geltend gemacht wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2003 X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193).
4. a) Die Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO verlangt vom Rechtsuchenden, dass er in der Beschwerdeschrift (bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist) einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des BFH in Widerspruch steht. Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55). Denn nicht schon die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Abweichung im Grundsätzlichen rechtfertigt prinzipiell die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Bloße Subsumtionsfehler sind hingegen im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht in Betracht. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen, dass das FG vom Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) abgewichen sein soll. Das FG kam sachverhaltsbezogen zu dem Ergebnis, im Streitfall sei die vertraglich geschuldete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum uneinbringlich geworden. Vielmehr war das FG der Überzeugung, die damalige Ehefrau des Klägers habe ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt und dem Kläger anstelle des zu zahlenden Betrags in Höhe von 400 000 DM das Betriebsgrundstück als aliud zurückgegeben. Im Übrigen räumt der Kläger in der Beschwerdebegründung selbst ein, das FG habe sich in der Entscheidung mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 auseinandergesetzt. Es habe jedoch verkannt, dass --gerade unter Berücksichtigung der beiden Sachverhalte-- die Sachlage im entscheidenden Punkt gleich sei und die Entscheidung damit Anwendung finde. Mit diesem Vortrag legt der Kläger keine Abweichung im Grundsätzlichen, sondern allenfalls eine Abweichung in der Subsumtion des Einzelfalls dar, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
5. Schließlich hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
"Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist.
Daran fehlt es im Streitfall. Nach Auffassung des Klägers ist klärungsbedürftig, welches materiell-rechtliche Ereignis steuerliche Rückwirkung im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 auslösen kann, ob eine solche Rückwirkung ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige auf die Nichtbeitreibbarkeit materiell-rechtlich reagiert, welcher Zeitpunkt für die Feststellung des "tatsächlichen Gewinns" maßgeblich sein soll und ob eine Rückabwicklung bei der Bemessung des Gewinns zu berücksichtigen ist oder einen eigenen, steuerlich ggf. gesondert zu würdigen Sachverhalt darstellt. Ausführungen dazu, inwieweit die Beantwortung dieser Rechtsfragen im allgemeinen Interesse liegt, fehlen. Auch hat sich der Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift nicht mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung auseinandergesetzt. Der bloße Hinweis, weiterführende Rechtsprechung des BFH außer dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 sei nicht bekannt, ist nicht ausreichend.
6. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung des Klägers in Ausführungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
Fundstellen