Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren
Leitsatz (NV)
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren in einem tatsächlich und umsatzsteuerrechtlich schwierigen Fall (Vorsteuerabzug).
Normenkette
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 370 Abs. 1; FGO § 142; UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 S. 1; ZVG § 148 Abs. 2, § 152
Tatbestand
Die Eheleute A errichteten in den Jahren 1972 bis 1974 Wohngebäude, die 1974 bezugsfertig wurden.
Mit Verträgen aus dem Jahre 1973 vermietete eine KG, vertreten durch einen der Ehegatten A, die Wohnungen nebst Nebenräumen an die X-Behörde. Die Vermieterin verpflichtete sich, die Liegenschaft baulich instand zu halten, die Heizung zu betreiben, Gemeinschaftsflächen zu reinigen und zu pflegen und hierfür erforderliches Personal zu beschäftigen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der KG und den Eheleuten A sind nicht festgestellt.
1973 trat die KG ihre Mietzinsforderungen aus den Mietverträgen an eine Baufinanzierungsbank ab.
1973 wurden zwischen den Eheleuten A und dem Kläger (Kl.) Mietverträge über die vorerwähnten Wohnungen geschlossen. Die Verträge entsprachen inhaltlich im wesentlichen den von der KG mit der X-Behörde abgeschlossenen Verträgen. Jedoch übernahm der Kl. als Mieter den Betrieb der Heizungsanlage, die Reinigung und Pflege der Gemeinschaftsflächen sowie die Beschäftigung des hierfür erforderlichen Personals.
Der Abschluß dieser Mietverträge ist der X-Behörde durch die KG und durch den Kl. mitgeteilt worden. Daraufhin sind Nachträge zu den zwischen der KG und der X-Behörde geschlossenen Mietverträgen gefertigt worden, wonach die Vermietung auf den Kl. übertragen worden sei und die X-Behörde den Mietzins an den Kl. zu zahlen habe. Diese Erklärungen haben die Eheleute A als Eigentümer, der Kl. als Vermieter und die X-Behörde als Mieter abgegeben.
Seit Fertigstellung der Gebäude hat die X-Behörde den Mietzins an den Kl. bezahlt.
1976 wurde auf Betreiben der Baufinanzierungsbank die Zwangsverwaltung der Grundstücke der Eheleute A (Vollstreckungsschuldner) angeordnet. Der Zwangsverwalter nahm im November 1976 die Grundstücke in Besitz und gab u. a. der X-Behörde, nicht jedoch dem Kl., die Anordnung der Zwangsverwaltung bekannt. Bei Inbesitznahme des Grundstücks übernahm der Zwangsverwalter die Instandhaltung und Pflege der Grundstücke und Gebäude, soweit diese Aufgaben im Verhältnis zur X-Behörde dem Vermieter oblagen. Mit Schreiben vom 26. November 1976 forderte der Zwangsverwalter die X-Behörde auf, künftig den Mietzins an ihn zu zahlen.
Nachdem der Kl. zunächst darauf bestanden hatte, daß die Miete von der X-Behörde weiterhin an ihn gezahlt werde, erklärte er sich mit Schreiben vom 16. Februar 1977 mit der Zahlung des Mietzinses durch die X-Behörde an den Zwangsverwalter einverstanden. Die X-Behörde zahlte daraufhin in den Jahren 1977 bis 1979 den Mietzins an den Zwangsverwalter.
1978 fand beim Kl. eine USt-Sonderprüfung statt, die sich auf dessen Vermietungstätigkeit im Jahre 1977 erstreckte. Im Betriebsprüfungs-Bericht wird ausgeführt, der Kl. habe von den Eheleuten A die Wohnungen gemietet und steuerfrei weitervermietet. Die Abziehbarkeit der von ihm im Jahre 1977 an die Eheleute A ,,gezahlten" Vorsteuerbeträge sei nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 ausgeschlossen (Art. III Nr. 1a des Offshore-Steuerabkommens in Verbindung mit § 1 der Durchführungsverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 1967, BStBl I 1968, 160). Das FA setzte daraufhin durch USt-Bescheid 1977 eine negative USt-Schuld fest.
Nach einer Steuerfahndungsprüfung beim Kl. änderte das Finanzamt den USt-Bescheid 1977 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 und setzte die USt 1977 auf null DM fest. Durch weitere Bescheide setzte es die USt für die Jahre 1978 und 1979 auf jeweils null DM fest.
Der Einspruch des Kl. blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage begehrt der Kl. die Festsetzung negativer USt-Beträge für die Jahre 1977 bis 1979.
Das FG hat die Klage abgewiesen.
Der Kl. hat Revision eingelegt; über diese ist noch nicht entschieden. Mit der Revision verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter.
Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kl., ihm Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen. Nach der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besitzt er kein Vermögen; die anzuerkennenden Ausgaben übersteigen die Einkünfte.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist unbegründet, soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Klage wegen der USt-Bescheide 1978 und 1979 richtet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 kann der Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Abziehbarkeit der vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbeträge ist bereits deshalb zu verneinen, weil an ihn vom Zeitpunkt der Beschlagnahme der Grundstücke bis mindestens Ende 1979 keine Vermietungsleistungen ausgeführt worden sind.
Durch die Beschlagnahme der Grundstücke infolge der Anordnung der Zwangsverwaltung war den Eheleuten A die Verwaltung und Benutzung der Grundstücke entzogen worden (§ 148 Abs. 2 ZVG). Der nunmehr zur Verwaltung und Nutzung der Grundstücke allein berechtigte Zwangsverwalter (§ 152 ZVG) hat - ausweislich der Akten und nach den durch Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des FG - etwa bestehende Rechte des Kl. aus Mietverträgen mit den Eheleuten A nicht beachtet und die Nutzung der Grundstücke der X-Behörde unmittelbar überlassen. Im Bericht vom 2. Dezember 1976 an das Vollstreckungsgericht hat der Zwangsverwalter ausgeführt, er habe der X-Behörde die Anordnung der Zwangsverwaltung bekanntgegeben. Dem Kl. hat er die Anordnung nicht bekanntgegeben, wie es bei Anerkennung von dessen Rechten aus einem Mietvertrag mit den Eheleuten A erforderlich gewesen wäre (§ 152 Abs. 2 ZVG). Nachdem das FA den Zwangsverwalter mit Schreiben vom 3. Dezember 1979 zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, insbesondere hinsichtlich der USt aus Vermietung, aufgefordert hatte, antwortete der Zwangsverwalter mit Schreiben vom 6. Dezember 1979, daß er nur Beziehungen zur X-Behörde unterhalte und vertragliche Vereinbarungen anderer Art seit Anordnung der Zwangsverwaltung nicht bestünden. Auf den Beweisbeschluß des FG hat der Zwangsverwalter erklärt, er habe die von der X-Behörde zu zahlenden Mietzinsen so behandelt, als seien sie aufgrund eines Vertrages zwischen den Hauseigentümern und der X-Behörde zu zahlen gewesen.
Aus diesen Äußerungen des Zwangsverwalters wird deutlich, daß er einen zwischen den Eheleuten A und dem Kl. etwa bestehenden Mietvertrag nicht beachten und Vermietungsleistungen nicht an den Kl., sondern an die X-Behörde erbringen wollte. Den Willensbekundungen entspricht das Verhalten des Zwangsverwalters. Mit der Inbesitznahme des Grundstücks hat der Zwangsverwalter die Verwaltung des Grundstücks übernommen, soweit diesbezügliche Pflichten nicht der X-Behörde oblagen. Insbesondere hat er die Verwaltungsaufgaben übernommen, die nach dem Inhalt der zwischen den Eheleuten A und dem Kl. einerseits und zwischen dem Kl. und der X-Behörde andererseits abgeschlossenen Mietverträge der Kl. hätte erfüllen müssen. Der Zwangsverwalter hat von der X-Behörde Zahlung des Mietzinses verlangt und sich dabei auf Rechte der Eheleute A bzw. der Baufinanzierungsbank (als Abtretungsnehmer der Eheleute A) berufen. Die nach dem Inhalt der Mietverträge von der X-Behörde an den Kl. bzw. von diesem an die Eheleute A zu zahlenden Mietzinsbeträge waren von unterschiedlicher Höhe. Wenn der Zwangsverwalter nur aus einem vom Kl. abgeleiteten Recht die Mietzinsen von der X-Behörde hätte vereinnahmen wollen, würde er gegenüber dem Kl. haben abrechnen müssen; das hat er jedoch nicht getan.
Ob die Handlungsweise des Zwangsverwalters der zivilrechtlichen Lage entsprach, braucht nicht entschieden zu werden. Für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung ist nur von Bedeutung, daß der Zwangsverwalter - kraft seines Amtes für die Eheleute A handelnd - keine Vermietungsleistungen an den Kl. erbracht hat. Die vom Kl. geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind daher nicht abziehbar.
Erfolgsaussichten der Revision im Hinblick auf die vom Kl. vorgebrachten Verfahrensrügen sind ebenfalls zu verneinen.
Die Revision bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen des USt-Bescheides 1977 richtet.
Die Änderung des aufgrund einer Außenprüfung ergangenen USt-Bescheides 1977 setzt - neben dem nachträglichen Bekanntwerden einer Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977) - gemäß § 173 Abs. 2 AO 1977 das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung voraus. Die hierzu vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind unzureichend; die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache bezüglich der Klage gegen den USt-Bescheid 1977 wegen materiellen Rechtsfehlers ist nicht auszuschließen.
Das FG hat die Ansicht vertreten, der Kl. habe USt durch Verschweigen von Tatsachen vorsätzlich verkürzt. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger pflichtwidrig (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) die Finanzbehörden in Unkenntnis gelassen hat. Dazu hätte es der Erörterung und Feststellung bedurft, ob und welche Erklärungspflichten der Kl. während der Außenprüfung hatte. Zur inneren Tatseite ist ebenfalls nichts festgestellt, was die Ansicht des FG über das Vorliegen einer vorsätzlichen Begehungsform der Tat stützen könnte.
Fundstellen