Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung wegen mangelnder Kenntnisseder deutschen Sprache

 

Leitsatz (NV)

1. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse des Beteiligten sind bei der Prüfung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist bezüglich eines ihm übermittelten Steuerbescheids angemessen zu berücksichtigen.

2. Der der deutschen Sprache nicht kundige Beteiligte hat seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er sich von dem ihm unverständlichen Steuerbescheid nicht in angemessener Zeit eine Übersetzung verschafft oder ihn seinem sprachkundigen Bevollmächtigten zur weiteren Bearbeitung übergibt.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 87, 110 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 21.05.1997 - VII S 37/96 (NV); BFH/NV 1997, 634

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132925

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