Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugkosten Behinderter als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (NV)

  1. Bei Behinderten mit dem Merkzeichen "aG" sind im Rahmen der Angemessenheit sämtliche Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben dem Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge nach den EStR bzw. LStR für Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
  2. Behinderte mit dem Merkzeichen "G" können neben den krankheitsbedingten Fahrtaufwendungen die Kosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten nur insoweit als außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km als angemessen angesehen werden.
  3. Allein die Formulierung einer Rechtsfrage und der Hinweis auf eine Vielzahl vergleichbarer Fälle reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.
 

Normenkette

EStG §§ 33, 33b; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 01.10.2003; Aktenzeichen 6 K 1866/03)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1202762

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?