Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensrüge und Divergenzrüge
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil es nicht binnen 5 Monaten nach der Verkündung mit Begründung und Unterschriften vorgelegen habe, kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden.
2. Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) sei nicht mit Gründen versehen, weil das Urteil nicht binnen 5 Monaten nach der Verkündung mit Begründung und Unterschrift vorgelegen habe (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92, Die Steuerberatung - Stbg - 1993, 229), beruft er sich auf einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht aber mit der auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden kann. Die insoweit nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde kann wegen der Eindeutigkeit des Rechtsbehelfs und der erheblichen Unterschiede der angeführten Verfahrensarten nicht in eine zulassungsfreie Revision umgedeutet werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Rz. 5).
2. Die weitere Rüge des Klägers, die Vorentscheidung weiche ab von dem Urteil des BFH vom 9. August 1989 I R 181/85 (BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990), entspricht nicht den Begründungsanforderungen, die an eine auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde gestellt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muß der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63 m.w.N.). Diesen Zulässigkeitsanforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger weist lediglich darauf hin, daß nach der von ihm benannten BFH-Bescheidung der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Steuerrecht anwendbar ist. Er führt dazu aus, daß das FG auf die Frage, ob die Finanzbehörde im Streitfall nach Treu und Glauben gehindert sei, die streitige Umsatzsteuerforderung noch durchzusetzen, nicht eingegangen sei. Damit wird zwar Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung gerügt. Eine Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des BFH, die in gegensätzlichen abstrakten Rechtssätzen Ausdruck gefunden hat, ist damit aber nicht dargetan. Wie der Kläger selbst vorträgt, hat das FG über die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Entscheidung getroffen.
Fundstellen
Haufe-Index 423230 |
BFH/NV 1994, 484 |