Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine NZB bei Entscheidungen nach § 114 Abs. 1 FGO
Leitsatz (NV)
1. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO nur in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO ist in § 128 Abs. 3 FGO ‐ verfassungsrechtlich unbedenklich ‐ nicht vorgesehen.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH ist gemäß § 128 Abs. 3 FGO nicht gegeben.
Normenkette
FGO §§ 62a, 114 Abs. 1, § 128 Abs. 2-3, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Hamburg (Beschluss vom 08.03.2006; Aktenzeichen I 50/06) |
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 8. März 2006 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Nach dem Tenor und in den Gründen hat das Gericht die Beschwerde nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller selbst "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Eine Begründung ist nicht eingereicht worden.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. a) Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
b) Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde im Übrigen nur zu, wenn sie in der Entscheidung oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist.
c) Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 FGO) nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO --die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend-- ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht vorgesehen. Dagegen bestehen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsmäßigen Bedenken (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 III B 109/03, BFH/NV 2004, 71, m.w.N.).
d) Eine außerordentliche Beschwerde ist generell nicht (mehr) statthaft (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht gegeben.
Fundstellen