Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenfähigkeit einer sog. "mobilen Baumarkthalle"
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob eine sog. "mobile Baumarkthalle", die auf einem eigens hergestellten Betonfundament ruht und für deren tragende Betonpfeiler Fundamente mit erheblichen Ausmaßen in die Erde eingelassen worden sind, als nicht zulagenbegünstigtes Gebäude oder als bewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist, ist nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung zu beurteilen und wirft keinen weiteren Klärungsbedarf auf.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; InvZulG 1991 § 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Geschäftsführer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ im Streitjahr 1991 eine zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende, als Baumarkt genutzte Halle von etwa 50 m Breite und 80 m Länge sowie einer Höhe von 4 bis 5 m errichten. Die Halle besteht im wesentlichen aus einer Stahlkonstruktion mit verschraubten Stahlträgern, auf die Abdeckplatten aus Blech aufgeschraubt sind. Die Halle ruht auf einer durchgehenden Betonplatte, die über die Maße der Halle selbst hinausgeht. Für elf tragende Betonpfeiler wurden punktförmig Fundamente in die Erde eingelassen, deren Abmessungen ca. 1,80 m x 1 m x 0,8 m betragen. Die Verbindungen zwischen der Hallenstahlkonstruktion und dem Fundament sind durch Dübel und Verschraubungen hergestellt. Die Betonfundamente sind überlappend mit alten Betonfundamenten, die bereits früher auf dem Gelände waren und auf denen Gewächshäuser standen, aufgebracht.
Die Klägerin beantragte für die Herstellung der Halle eine Investitionszulage.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des FG handelt es sich bei der Baumarkthalle nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut, sondern um ein Gebäude.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin u. a. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).
Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob eine aufgrund der neuen technologischen Entwicklung hergestellte "mobile Baumarkthalle" als nichtzulagenbegünstigtes Gebäude oder als bewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren sei. Die Rechtsprechung habe Wellblechgaragen, Kassenhäuschen und hölzerne Verkaufskioske als bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen. Nach Auffassung der Finanzverwaltungen der Länder seien überdies transportable Zelthallen keine Gebäude i. S. des Bewertungsrechts, obwohl diese Hallen auf schweren großförmigen Stahlbetonplatten ruhten. Aufgrund neuer technischer Entwicklungen sei es möglich, auch größere Hallenanlagen mobil zu gestalten. Folglich sei die Frage zu untersuchen, ob die Rechtsprechung zu den oben genannten Fällen auch auf größere mobile Einheiten entsprechend angewendet werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Kriterien, die die neuere Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Abgrenzung von Gebäuden und beweglichen Wirtschaftsgütern aufgestellt hat, geklärt. Das FG hat sein Urteil auch auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt, die zu dieser Abgrenzungsproblematik ergangen sind. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Bauwerk ein Gebäude, wenn es Menschen, Tieren oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden ist, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (so zuletzt BFH-Urteil vom 25. April 1996 III R 47/93, BStBl II 1996, 613, m. w. N.). So sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats selbst Bürocontainer, die kraft ihres eigenen Gewichts -- ohne mechanische Verbindung -- auf festen Fundamenten ruhen, Gebäude (BFH- Urteile vom 10. Juni 1988 III R 65/84, BFHE 154, 143, BStBl II 1988, 847, und vom 23. September 1988 III R 9/85, BFH/NV 1989, 484).
Im Streitfall ruht die Halle auf einem eigens hergestellten Betonfundament. Für die die Halle tragenden Betonpfeiler sind Fundamente mit erheblichen Ausmaßen in die Erde eingelassen worden. Damit ist die Halle nach den Grundsätzen der o. g. Rechtsprechung zu beurteilen. Der Streitfall wirft keinen weiteren Klärungsbedarf auf.
Im übrigen -- insbesondere hinsichtlich der Divergenzrüge und der geltend gemachten Verfahrensmängel -- ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 421932 |
BFH/NV 1997, 442 |