rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine sogenannte „mobile Baumarkthalle” als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen und damit eine Investitionszulage zu gewähren ist oder ob es sich um ein (nicht begünstigtes) Gebäude handelt.

Der Geschäftsführer der Klägerin ließ im Jahre 1991 eine zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende Halle errichten. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betrugen 993.665,39 DM. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die von der Klägerin vorgelegten Aktenordner über bezahlte Rechnungen … verwiesen. Die als Baumarkt genutzte Halle ist ca. 50 m breit und ca. 80 m lang bei einer Höhe zwischen 4 und 5 m. Sie besteht im wesentlichen aus einer Stahlkonstruktion mit verschraubten Stahlträgern, auf die Abdeckplatten aus Blech aufgeschraubt sind. Im gesamten Baukomplex befinden sich keine Schaufenster. Es sind lediglich 5 Türen vorhanden sowie ein Eingang, der als einheitliches Modul vor das eigentliche Baumarktgebäude gestellt wurde. Die Halle wurde in einer Zeit von ca. 6 Wochen zusammengeschraubt. Unmittelbar neben der Halle befindet sich ein Anbau für die technische Versorgung der Halle wie Heizung und Elektrizität. Personalräume und Toilettenanlagen sind ebenfalls ausgelagert. Diese Bauten sind nicht mit der Halle verbunden. Die Halle ruht auf einer durchgehenden Betonplatte, die über die Maße der Halle selbst hinaus geht und dort Teile der Hochbefestigung des Anbaus und der seitlichen Umfahrung umfaßt. Für die elf Betonpfeiler wurden punktförmig Fundamente in die Erde eingelassen. Ausweislich der statischen Berechnung des Ingenieurbüros U. (Bl. 68) betragen die Abmessungen der Einzelfundamente ca. 1,80 × 1,00 × 0,80 m. Die Verbindungen zwischen der Hallenstahlkonstruktion und dem Fundament wurden durch Dübel und Verschraubungen hergestellt. Die Betonfundamente sind überlappend mit alten Betonfundamenten und Streifen, die bereits früher auf dem Gelände waren und auf denen Gewächshäuser standen, aufgebracht. Zur äußeren Gestaltung der Halle wird im einzelnen auf die von der Klägerin vorgelegten Bilder sowie auf den Fundamentplan und den Grundriß verwiesen.

Die Baugenehmigung des Landratsamts … datiert vom 08.01.1991. Die Halle steht auf einem Gelände der kommunalen Wohnungsverwaltung der Stadt E.. Dieses wurde mit Nutzungsvertrag vom 08.08.1990 der GPG W. sowie dem Geschäftsführer der Klägerin gegen Entgelt zur Nutzung überlassen.

Die Klägerin trägt im wesentlichen folgendes vor:

Nach den einschlägigen Verwaltungserlassen müsse die vorliegende Halle als bewegliches Wirtschaftsgut qualifiziert werden. Dies ergebe sich bereits daraus, daß die Pfeiler der Halle lediglich mit den Fundamenten verschraubt und nicht, wie sonst üblich, im Betonuntergrund vergossen seien. Sie könne jederzeit innerhalb von ca. 3 Wochen abgebaut und an einem anderen Ort wieder errichtet werden. Im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit bezüglich der Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden sei bewußt eine transportable Konstruktion gewählt worden. Der Fall sei vergleichbar mit den durch die Rechtsprechung des BFH als bewegliche Wirtschaftsgüter eingeordneten Wellblechgaragen, Kassenhäuschen, hölzernen Verkaufskiosken und vor allem transportablen Zelthallen. Letztere seien nach den Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen. Bei diesen Zelthallen handele es sich um Hallen, deren Außenwände aus Stahlrohrprofilen bestanden, die mit Steckscharnieren verbunden waren und auf umlaufenden Fußschwellen aus Stahl standen, ohne daß eigene Fundamente bestanden. Diese seien nach der heutigen Verkehrsauffassung ebenso wie die Baumarkthalle bewegliche Wirtschaftsgüter, zumal die Halle unter Berücksichtigung der neuen technischen Möglichkeiten schnell demontiert und auf einem entsprechend stabilen Untergrund wieder aufgebaut werden könne. Als Beweis dafür, daß die Halle nach der Verkehrsauffassung als mobil angesehen werde und eine Verlagerung ohne nennenswerte Schäden möglich sei, bot die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Die Klägerin beantragt,

entsprechend dem Investitionszulageantrag für das Kalenderjahr 1991 vom 18.06.1992 für Anlageinvestitionen der Klägerin eine Investitionszulage von 119.239,85 DM (bezogen auf eine Bemessungsgrundlage von 993.665,39 DM) gemäß dem Investitionszulagengesetz 1991 zu gewähren und die entgegenstehende Einspruchsentscheidung vom 19.07.1993 aufzuheben.

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, es handele sich um ein Gebäude. Da die Baumarkthalle auf vorhandene Betonfundamente aufgebaut worden sei, sei auch die erforderliche Standsicherheit des Bauwerkes gewährleistet. Insbesondere unterscheide sich die Halle durch die Verbindung mit einem Fundament von den von der Klägerin angeführten Beispielsfällen. Es reiche im übrigen aus, daß das ...

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