Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge nach § 133a FGO bzw. § 69a GKG

 

Leitsatz (NV)

Eine von einem Rechtsanwalt eingelegte Anhörungsrüge nach § 133a FGO kann nicht in eine solche nach § 69a GKG umgedeutet werden.

 

Normenkette

FGO § 133a; GKG § 69a

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 X E 5/07 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Erinnerung der Rügeführer gegen die Kostenrechnung des BFH -Kostenstelle- vom 15. Juni 2007 zurückgewiesen.

Dagegen wenden sich die Rügeführer mit einem ausdrücklich als Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 ihres Prozessbevollmächtigten, eines zugelassenen Rechtsanwalts. Zur Begründung verweist der Prozessbevollmächtigte vollinhaltlich auf eine Verfassungsbeschwerde, die er in einer anderen Sache erhoben hat.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist nicht statthaft.

1. Der Schriftsatz der Rügeführer vom 23. Oktober 2007 ist entsprechend seiner ausdrücklichen Bezeichnung als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO zu betrachten. Einer anderen Wertung ihres Schreibens steht entgegen, dass für sie ein zur Vertretung vor dem BFH befugter Prozessbevollmächtigter handelt.

2. Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist nicht statthaft gegen Entscheidungen in Kostenangelegenheiten; durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz (AnhRüG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) wurde mit § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG) hierfür ein dem § 133a FGO entsprechender Rechtsbehelf geschaffen.

3. Im Übrigen würde die Umdeutung der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO in eine nach § 69a GKG den Rügeführern auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Rügeführer weder dargelegt haben, dass und in welcher Weise ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH verletzt wurde, noch eine solche Verletzung ersichtlich ist.

4. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des AnhRüG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1849390

BFH/NV 2008, 246

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