Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Beschluß des BFH
Leitsatz (NV)
1. Die Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung des BFH auf Gegenvorstellung ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich.
2. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise eine Gegenvorstellung für statthaft hält, lagen nicht vor.
Normenkette
FGO §§ 132, 134; GG Art. 19 Abs. 4
Tatbestand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 26. November 1990 die Beschwerde des Antragstellers, Beschwerdeführers und Rechtsbehelfsführers (Antragsteller) gegen den die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1987 und der Umsatzsteuervoranmeldung 1989 ablehnenden Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 12. Februar 1990 als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1990 macht der Antragsteller geltend, auch der oben bezeichnete Beschluß des BFH sei nicht Rechtens und beantragt, den Beschluß aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Der Senat sieht in diesem Vorbringen eine Gegenvorstellung; diese ist nicht statthaft.
Gegen den angeführten Beschluß des Senats ist kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegeben. Die Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren - formell rechtskräftigen - Entscheidung auf Gegenvorstellung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574; vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586; vom 24. August 1988 VIII B 37/88, BFH/NV 1989, 314; vom 10. April 1990 IV S 4/89, IV B 88/89, BFH/NV 1990, 724).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält zwar ausnahmsweise eine Gegenvorstellung für statthaft, wenn das Recht auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes - GG -) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) verstoßen worden ist oder wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Nachweis in BFH/NV 1990, 724, und bei Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Vor § 115 Rz. 27). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.
Die vom Antragsteller behauptete unvollständige und unrichtige Darstellung des Sachverhalts im Beschluß des Senats begründet keine Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 GG). Der Umstand, daß sich in der dem BFH vorgelegten Akte des FG nicht das Original der Entscheidung des FG, sondern nur eine Abschrift oder Ausfertigung befunden haben könnte, stellt keinen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) dar.
Fundstellen