Entscheidungsstichwort (Thema)
Dem beratenden Betriebswirt ähnlicher Beruf
Leitsatz (NV)
1. Die Voraussetzungen einer dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufstätigkeit sind hinreichend geklärt und werfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
2. Mit der Tatsache einer zehnjährigen Geschäftsführertätigkeit des Klägers können theoretische Fachkenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre nicht bewiesen werden.
3. Ohne Antrag des Klägers ist das Unterlassen einer Wissensprüfung zur Ermittlung seines Kenntnisstands nicht verfahrensfehlerhaft.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Streit ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Mathematiker, in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber einer Kommanditgesellschaft in X und einem Institut in Z im Streitjahr freiberuflich tätig war ähnlich einem beratenden Betriebswirt, oder aber gewerblich, wie der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) meint.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Grundsätzliche Bedeutung erfordert, dass eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die zudem klärungsbedürftig ist. Eine derartige Frage lässt der Streitfall nicht erkennen. Durch die auch vom Finanzgericht (FG) zitierte Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Berufstätigkeit den Anforderungen des Gesetzes (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) an eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit genügt (s. etwa BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.).
Die gerügten Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (mangelnde Sachaufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs) sind nicht festzustellen.
Ob der Kläger durch den ausgesprochenen Verzicht auf mündliche Verhandlung auch auf die nachfolgend durch einen neuen Prozessbevollmächtigten beantragte Beweiserhebung verzichtet hat, kann dahingestellt bleiben. Denn das FG konnte verfahrensfehlerfrei von der Vernehmung der angebotenen Zeugen absehen, weil die vom Kläger benannten Beweisthemen nach der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich waren. Dies gilt insbesondere zu dem Beweisangebot einer --vom FG zudem gar nicht in Zweifel gezogenen-- 10-jährigen Geschäftsführertätigkeit in der im Streitjahr beratenen KG, mit der alleine sich nach der --zutreffenden-- Auffassung des FG nicht beweisen lässt, dass der Kläger über die theoretischen Fachkenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre in entsprechender Wissensbreite und -tiefe verfügte, wie sie an den Hochschulen oder Fachhochschulen vermittelt werden.
Die außerdem gerügte Nichtdurchführung einer Wissensprüfung war nicht verfahrensfehlerhaft, weil der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. dazu das auch vom FG herangezogene BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 2128302 |
BFH/NV 2009, 759 |