Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzlicher Richter im Revisionsverfahren - Senatsinterne Geschäftsverteilung - Überbesetzung; ein Beteiligter ist auch dann im Verfahren vertreten, wenn der Bevollmächtigte nach Ladung zur mündlichen Verhandlung das Mandat niedergelegt hat

 

Leitsatz (NV)

1. Dem Erfordernis des § 21g Abs. 2 GVG ist genügt, wenn der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer festlegt, nach welchen Grundsätzen die Senatsmitglieder an den Verfahren mitwirken, und den Berichterstatter aus dem Kreis der von vornherein zur Mitwirkung berufenen Mitglieder bestimmt.

2. Die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Überbesetzung werden nicht dadurch überschritten, daß dem erkennenden Senat insgesamt sechs Richter angehören.

3. Die Wirkung der Ladung für und gegen den Prozeßbeteiligten geht nicht dadurch verloren, daß der Prozeßbevollmächtigte nach Empfang der Ladung das Mandat niedergelegt hat.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21g Abs. 2; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 22.03.1994 - X R 66/93 (NV); BFH/NV 1994, 499

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132725

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