Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Eine Revision kann regelmäßig nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden.
Normenkette
FGO §§ 115, 120; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. Januar 1994, das ihm am 11. Febraur 1994 zugestellt worden ist, mit dem am 9. März 1994 bei dem FG eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und zugleich angekündigt, die Begründung folge innerhalb eines Monats. Mit dem am 8. April 1994 bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingangenen Schriftsatz begehrt der Kläger - unter Hinweis auf seine prozessuale Unerfahrenheit - eine Umdeutung seiner Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde; er rügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt.
Der Kläger hat gegen die Vorentscheidung Revision eingelegt. Abgesehen von der insoweit eindeutigen Bezeichnung in seiner Rechtsmittelschrift ergibt sich dies auch daraus, daß er die Vorlage einer Begründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO angekündigt hat.
Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Zum einen bestehen zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde so erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede, daß eine Revisionsschrift regelmäßig nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden kann (BFH-Urteil vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291). Zum anderen scheidet die Möglichkeit einer Umdeutung im Streitfall auch deswegen aus, weil die Begründung für eine Nichtzulassungsbeschwerde entgegen § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorentscheidung eingereicht worden ist und insoweit auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) geltend gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Fundstellen