Leitsatz (redaktionell)
Ein nicht zu den in den §§ 3 und 4 Nrn. 1 und 2 StBerG bezeichneten natürlichen Personen gehörender Bevollmächtigter oder Beistand kann als Prozeßbevollmächtigter nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO zurückgewiesen werden, wenn er erklärt, daß er auf unabsehbare Zeit verhindert sei, die Rechte seines Auftraggebers wahrzunehmen. 2. Die Bevollmächtigung eines Dritten durch den zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistand ist als rechtsunwirksame Prozeßhandlung unbeachtlich.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 16.10.1984 - IX B 49/84 (V)
Fundstellen
Dokument-Index HI1132138 |
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