Leitsatz (redaktionell)

Ein nicht zu den in den §§ 3 und 4 Nrn. 1 und 2 StBerG bezeichneten natürlichen Personen gehörender Bevollmächtigter oder Beistand kann als Prozeßbevollmächtigter nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO zurückgewiesen werden, wenn er erklärt, daß er auf unabsehbare Zeit verhindert sei, die Rechte seines Auftraggebers wahrzunehmen. 2. Die Bevollmächtigung eines Dritten durch den zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistand ist als rechtsunwirksame Prozeßhandlung unbeachtlich.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 2 S. 1 Hs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 16.10.1984 - IX B 49/84 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132138

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge