Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist
Leitsatz (NV)
1. Zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind bei Berufung auf den Verlust eines Schriftstücks bei der Postbeförderung die Tatsachen darzulegen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe zur Post ergibt.
2. Die Vorlage einer Kopie des Postausgangsbuchs reicht hierzu nicht aus, weil sich daraus die näheren Umstände über die Absendung des Schriftstücks nicht ergeben.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erhielt für eine Tätigkeit als ehrenamtliche Funktionärin der X-Post Gewerkschaft außerdem monatliche Aufwandsentschädigungen, die für den Zeitraum 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 pauschal besteuert wurden. Ab 1. April 1999 wurden die Aufwandsentschädigungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt.
Die Klägerin gab ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 12. Juni 2003 ab. Sie erklärte neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von 3 190 DM und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 11 548 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Durchführung einer Veranlagung ab. Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1778 veröffentlichten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
Der Senat ließ mit Beschluss vom 4. Februar 2005 VI B 139/04 die Revision zu. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. Februar 2005 zugestellt. Mit einem am 29. März 2005 zugestellten Schreiben teilte der Vorsitzende des Senats der Prozessbevollmächtigten mit, dass die Begründungsfrist für die Revision (§ 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) am 15. März 2005 abgelaufen sei und eine Begründung bisher nicht vorliege; ferner wurde auf § 56 FGO hingewiesen. Die Klägerin beantragte daraufhin mit einem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 4. April 2005 eingegangenen Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug sie vor, sie habe mit einem am 10. März 2005 mit einfachem Brief zur Post gegebenen Schreiben beantragt, die Revisionsbegründungsfrist bis zum 15. April 2005 zu verlängern. Eine Kopie des Schreibens vom 10. März 2005 und eine Kopie des Postausgangsbuchs waren beigefügt.
Mit der am 12. April 2005 eingegangenen Revisionsbegründung rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Nichtveranlagungsverfügung sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, sie für den Veranlagungszeitraum 1999 zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
1. Die Klägerin hat das Schreiben zur Begründung der Revision verspätet eingereicht. Die Frist zur Begründung der Revision endete am 15. März 2005 (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO). Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin weder die Revision begründet noch einen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gestellt. Der Schriftsatz vom 10. März 2005 ist beim BFH nicht eingegangen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nicht zu gewähren. Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Im Streitfall hat die Klägerin die Tatsachen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung des Fristverlängerungsantrags ergibt, nicht hinreichend dargelegt. Es ist offen, ob der behauptete Fristverlängerungsantrag am 10. März 2005 und ggf. von wem gefertigt wurde und wann und auf welche Weise er dem BFH übermittelt worden sein soll. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die rechtzeitige Aufgabe des Schriftsatzes zur Post oder eine rechtzeitige anderweitige Übermittlung ergeben könnten. Die bloße Vorlage einer Kopie des Postausgangsbuchs reicht hierfür nicht aus, weil sich daraus nicht die näheren Umstände über die Absendung des Schriftsatzes ergeben (vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. Januar 2004 VII B 127/03, BFH/NV 2004, 655).
Fundstellen
Haufe-Index 1552098 |
BFH/NV 2006, 1681 |