Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe.
2. Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochten weder substantiiert darzulegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (unten 1.), noch dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (unten 2. und 3.).
1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen zweifelhaft und streitig sind. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu den von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht.
a) Sie halten die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam, ob "bei einem Rohbauunternehmer die Veräußerung eines als privat behandelten Doppelhauses bzw. (einer) Doppelhaushälfte innerhalb von fünf Jahren rückwirkend zwingend dem Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes Bauunternehmen zuzuordnen" und ob "die Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (BStBl I 2004, 434, Tz. 28 i.V.m. Tz. 36) dann auch sinngemäß auf diese Fälle anzuwenden (sei)".
Folge man der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), so werde bei einem Rohbauunternehmer, wenn er innerhalb von fünf Jahren eine klar als Privatvermögen behandelte Immobilie veräußere, dieses Objekt rückwirkend immer dem Betriebsvermögen zugerechnet. Der Steuerpflichtige habe also in keinem Fall die Möglichkeit, Grundstücke als Privatvermögen zu behandeln und steuerfrei zu veräußern. Die alternative Möglichkeit "gewerblicher Grundstückshandel" könne sich in diesem Fall nicht ergeben. Der BFH habe zwar in mehreren Entscheidungen auf die sog. Drei-Objekt-Grenze auch in Fällen abgestellt, in denen der Steuerpflichtige im Bereich des Baugewerbes oder eines ähnlichen Berufs tätig gewesen sei (BFH-Urteile vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053, und vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20). In diesen Urteilen habe der BFH aber neben der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit "privat" ausgeführte Grundstücksgeschäfte nicht daraufhin überprüft, ob diese Geschäfte wegen des Einsatzes des eigenen Bauunternehmens zu dessen Betriebsvermögen zu rechnen seien.
Die Verwaltung habe das gleichzeitige Vorhandensein(können) eines Bauunternehmens, eines gewerblichen Grundstückshandels und einer privaten Vermögensverwaltung bis zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) bejaht. Dies komme auch im Schreiben Bundesministeriums für Finanzen --BMF-- vom 26. März 2004 IV A 6 -S 2240- 46/04 (BStBl I 2004, 434, Tz. 28 und 36) und in den dortigen Übergangsregelungen für bis zum 31. Mai 2002 getätigte Veräußerungsgeschäfte zum Ausdruck. Die Übergangsregelung sei zwar unter der Bezeichnung "Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung" ergangen, führe aber u.a. aus: "Das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erbringt erhebliche Leistungen für den Bau, die nicht wie unter fremden Dritten abgerechnet werden."
Diese Ausführungen ließen den Schluss zu, dass auch ein Bauunternehmer eine private Vermögensverwaltung bzw. einen Grundstückshandel betreiben könne.
b) Mit diesen Ausführungen haben die Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung aller Ertragsteuersenate des BFH können Veräußerungen von Immobilien je nach den Umständen des betreffenden Einzelfalles einerseits Teil eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels sein, andererseits aber auch (insbesondere bei Branchennähe) im Rahmen eines bestehenden (anderen) Unternehmens vorgenommen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 125). Die Drei-Objekt-Grenze ist nur rechtserheblich für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Sie hat indes keine Bedeutung, wenn es um die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers oder allgemein um die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden geht. Die Objektgrenze trägt daher zur Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen nichts bei. Es ist für jedes einzelne Objekt zu prüfen, ob es notwendiges Betriebsvermögen ist (Senatsurteil vom 26. Juli 2006 X R 41/04, BFH/NV 2007, 21, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Darüber hinaus versteht es sich von selbst --und auch darüber herrscht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Konsens--, dass es das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes nicht ausschließt, dass der Unternehmer daneben private Geschäfte betreiben und Grundstücke im Privatvermögen halten kann (vgl. z.B. Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 126). Allerdings sind die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe typischen Geschäfte regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532), es sei denn, dass bei einer entsprechenden privaten Veranlassung eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839, und in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 126, m.w.N.).
Mit diesen von der Rechtsprechung des BFH entwickelten, sowohl bereits vor Erlass des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 als auch danach anzuwendenden abstrakten Grundsätzen, denen das FG im angefochtenen Urteil gefolgt ist und mit deren Hilfe die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Weiteres beantwortet werden können, haben sich die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Anderenfalls hätten sie die fehlende Klärungsbedürftigkeit der von ihnen herausgestellten Rechtsfragen erkennen können.
2. Aus denselben Gründen kommt in Bezug auf die unter 1. bezeichneten Rechtsfragen eine Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in Betracht (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
3. Ebenso unschlüssig ist die Rüge der Kläger, dass eine Entscheidung des BFH im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42). Daran fehlt es im Streitfall.
4. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung zu den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO statuierten Zulassungsgründen --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
Fundstellen