Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache sind Ausführungen erforderlich, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat.
2. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweichende Rechtsauffassung vertreten hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen 1 K 2254/05) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein zur Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht ergangener Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung auch die Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen fehlender Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses zulasse, in Rechtsprechung und/ oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
2. Auch die von den Klägern geltend gemachte Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der FGO wegen Divergenz ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) hat keinen von den in der Beschwerdebegründung benannten Urteilen abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das teilweise unentgeltliche Überlassen eines Mietobjektes bei der Prüfung des Fremdvergleiches ohne Bedeutung ist. Das FG hat dies jedoch auch nicht als entscheidendes Indiz für die steuerrechtliche Nichtanerkennung angesehen. Es ist vielmehr aufgrund seiner mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte (Unkorrektheiten bei der Mietzahlung, Nichteinhaltung und teilweise rückwirkende Gestaltung der vertraglichen Bestimmungen, unklare Regelungen über die Bezahlung der Nebenkosten) in einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Mietvertrag dem Fremdvergleich nicht standhalte. Die von den Klägern benannten BFH-Urteile betrafen demgegenüber Sachverhalte, in denen das vertragsgerechte Erbringen der Leistungen jeweils zur Überzeugung des Gerichts feststand. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschluss vom 16. März 2000 IX B 108/99, BFH/NV 2000, 1215).
Fundstellen