Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung einer Eingabe als Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Die Eingabe eines Klägers, der erkennbar die Verfassungswidrigkeit finanzbehördlicher Maßnahmen geltend macht, kann als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu behandeln sein.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3; BVerfGG Art. 90 Abs. 2
Tatbestand
Mit Urteil vom 17. Mai 1994 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1990 abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Schriftsatz vom 20. Juli 1994, mit dem der Kläger persönlich "Widerspruch, Zurückweisung, Verfassungsklage" eingelegt hat. Zur Begründung führte der Kläger u. a. aus, ohne Zweifel seien in dem gerügten Urteil "welsche" Vorstellungen zum Tragen gekommen und fragt danach, wie das Urteil im Einklang mit der Gerechtigkeit stehen könne. Ergänzend weist der Kläger in einem Schriftsatz vom 8. September 1994 darauf hin, "daß es nicht lediglich um einen Rechtsstreit wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Einkommensteuer 1990 geht, sondern eindringlich und unabweisbar gegen staatliche Stellen wegen Verfassungsbruch ... ".
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Senat behandelt die Eingabe des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzu lassung der Revision, weil der Kläger erkennbar die Verfassungswidrigkeit von Maßnahmen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) geltend gemacht hat. Die Zulässigkeit einer etwa einzulegenden Verfassungsbeschwerde würde jedoch von der Erschöpfung des Rechtswegs durch den Kläger abhängen (Art. 90 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht).
Im Streitfall kann es dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil die Schriftsätze des Klägers eine Vielzahl ungehöriger, unsachlicher und die Vertreter des FA beleidigender Äußerungen enthalten (Senatsurteil vom 4. Juni 1992 IV R 139--140/91, BFHE 169, 100, BStBl II 1993, 119). Die Unzulässigkeit ergibt sich jedenfalls aus der mangelnden Postulationsfähigkeit des Klägers. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entla stung des Bundesfinanzhofs -- BFH EntlG --). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Beschwerde -- unwirksam.
Fundstellen
Haufe-Index 423658 |
BFH/NV 1995, 244 |