Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensfehler; Zustellung des Urteils; Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses
Leitsatz (NV)
1. Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich vollen Beweis dafür, dass das darin angegebene Schriftstück tatsächlich zugestellt wurde.
2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses erfordert, dass zur Überzeugung des Gerichts die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig entkräftet wird und damit jede Möglichkeit seiner Richtigkeit ausgeschlossen ist.
Normenkette
FGO §§ 52, 104 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 174 Abs. 2, 4, § 418 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Thüringer FG (Urteil vom 29.01.2015; Aktenzeichen 4 K 94/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 29. Januar 2015 4 K 94/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Rz. 2
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.
Rz. 3
1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Rz. 4
a) Der Kläger behauptet, „ein vollständig begründetes Urteil im Verfahren unter Az. 4 K 94/14 des TFG” liege ihm unverändert bis zum heutigen Tag nicht vor, daher kenne er die Gründe der Urteilsfindung nicht. Das „unbegründete Urteil vom 29. Januar 2015” sei lediglich in das Protokoll der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2015 der Verfahren 4 K 93/14 und 4 K 94/14 „eingebunden und nicht begründet” worden. Mit diesem Vortrag macht der Kläger zwar einen Verfahrensmangel geltend, dieser liegt jedoch nicht vor.
Rz. 5
b) Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 FGO wird das Urteil im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung kann gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 174 der Zivilprozessordnung (ZPO) bei einem Anwalt gegen Empfangsbekenntnis, auch durch Telekopie (Fax) bewirkt werden (§ 174 Abs. 2 ZPO). Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, welches auch durch Telekopie an das Gericht zurückgesandt werden kann (§ 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22. Dezember 2003 VII B 358/02, BFH/NV 2004, 531).
Rz. 6
c) Im Streitfall wurde der Kläger durch die Rechtsanwaltskanzlei X vertreten, sodass eine Zustellung des Urteils mittels Empfangsbekenntnis zulässig war. Nach der Verfügung der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) wurden am 9. Februar 2015 eine beglaubigte Abschrift des Urteils und eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift vom 29. Januar 2015 übersandt. Ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses zum Aktenzeichen 4 K 94/14 hat Frau X-Y bestätigt „das Urteil und die Niederschrift vom 29.01.2015” am 12. Februar 2015 erhalten zu haben.
Rz. 7
d) Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis erbringt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass das Schriftstück an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde (§ 53 Abs. 2 FGO, §§ 174 und 418 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass –wie vorliegend– der Zustellungsadressat als solcher in dem Formular namentlich nicht genannt, sondern das Empfangsbekenntnis an die Sozietät gerichtet wird, der der Bevollmächtigte angehört. In einer Sozietät ist grundsätzlich jeder Sozius berechtigt, Zustellungen für die anderen Angehörigen der Gesellschaft entgegenzunehmen (Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 10. Juli 1969 VII ZB 13/69, Versicherungsrecht 1969, 887, und BGH-Urteil vom 10. Juni 1976 IX ZR 51/75, BGHZ 67, 10).
Rz. 8
e) Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Er ist allerdings nicht schon dann erbracht, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht; vielmehr sind an einen solchen Gegenbeweis in dem Sinne „strenge Anforderungen” zu stellen, dass –zur Überzeugung des Gerichts– die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig entkräftet und damit jede Möglichkeit seiner Richtigkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2008 IV B 68/07, nicht veröffentlicht; vom 23. Februar 2006 IX B 206/05, BFH/NV 2006, 1667, und vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459, sowie Gräber/Stapperfend, FGO, § 53 Rz 53).
Rz. 9
Mit seinem unsubstantiierten Vortrag hat der Kläger die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses in keiner Weise erschüttert. Nach seinem Vorbringen bleibt bereits unklar, ob er überhaupt kein Urteil oder ob er lediglich ein nicht mit Gründen versehenes Urteil erhalten haben will. Abgesehen davon hat er in keiner Weise erläutert, aus welchen Gründen sein Sozia zwar im Empfangsbekenntnis bestätigt hat, nicht nur die Niederschrift vom 29. Januar 2015, sondern auch das dazu gehörige Urteil erhalten zu haben, das Fehlen oder die Unvollständigkeit des Urteils aber unbemerkt bleiben konnte.
Rz. 10
2. Von der Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
Rz. 11
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 8674726 |
BFH/NV 2016, 50 |