Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung der Protokollberichtigung

 

Leitsatz (NV)

Mit der Beschwerde kann die inhaltliche Berichtigung des Protokolls nicht verlangt werden (Anschluß an BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1993 II B 113/93, BFH/NV 1994, 388).

 

Normenkette

FGO § 94; ZPO § 164

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Mit Schreiben vom 28. Februar 1997 hat der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) die Berichtigung des Protokolls verlangt. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag zurückgewiesen, da das Protokoll nicht unrichtig sei.

Mit der Beschwerde rügt der Kläger, daß er das Protokoll erst erhalten habe, nachdem er sich beim Präsidenten des FG beschwert habe. Das Verfahren des FG sei äußerst bedenklich; es werde der Partei jede Möglichkeit genommen, Unrichtigkeiten klarzustellen.

In dem Protokoll hätte festgehalten werden müssen, daß ein gerade abgelehnter Richter für den selben Tag einen Termin auf 13 Uhr anberaumt habe. Ferner habe der zur Zeit der Protokollerstellung abgelehnte Richter ein Protokoll als Nichtprotokoll diktiert. Über die Nichtablehnung habe noch kein Beschluß vorgelegen. Mithin habe sich der abgelehnte Richter jeder weiteren Prozeßhandlung enthalten müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Mit der Beschwerde kann die inhaltliche Berichtigung des Protokolls nicht verlangt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 6. Oktober 1993 II B 113/93, BFH/NV 1994, 388).

2. Der Einwand, daß das Protokoll von einem abgelehnten Richter verfaßt worden sei, ist bereits deshalb erfolglos, weil der Verstoß gegen §51 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §47 der Zivilprozeßordnung nicht beachtlich ist, wenn das Ablehnungsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen wird (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §51 Rz. 66). Im übrigen ist das Protokoll insoweit von dem Richter A verfaßt worden.

3. Soweit der Kläger rügt, das Protokoll verspätet erhalten zu haben, betrifft dieser Einwand nicht die Richtigkeit des Protokolls und kann im Protokollberichtigungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66884

BFH/NV 1998, 596

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