Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

 

Leitsatz (NV)

1. Das erkennende Gericht ist vorschriftsmäßig besetzt (§116 Abs. 1 Nr. 1 FGO), wenn sich die Zuständigkeit des Spruchkörpers aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt.

2. Die Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters ist nicht zu beanstanden, wenn der Antrag auf Ablehnung endgültig keinen Erfolg hat.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 22.10.1997 - XI R 26/97 (NV); BFH/NV 1998, 596

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132979

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