Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Leitsatz (NV)
1. Das erkennende Gericht ist vorschriftsmäßig besetzt (§116 Abs. 1 Nr. 1 FGO), wenn sich die Zuständigkeit des Spruchkörpers aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt.
2. Die Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters ist nicht zu beanstanden, wenn der Antrag auf Ablehnung endgültig keinen Erfolg hat.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 22.10.1997 - XI R 26/97 (NV); BFH/NV 1998, 596
Fundstellen
Dokument-Index HI1132979 |
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