Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustrücktrag nach übertragender Umwandlung

 

Leitsatz (NV)

Verluste, die die aufnehmende Körperschaft nach der Umwandlung erwirtschaftet, können nicht (teilweise) auf die übertragende Körperschaft zurückgetragen werden.

 

Normenkette

EStG § 10d

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur in Betracht, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Ist eine Frage bereits höchstrichterlich entschieden, so muß in der Beschwerdebegründung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt werden, daß beachtliche Argumente gegen diese Rechtsprechung sprechen, mit denen sich der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht auseinandergesetzt habe (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluß vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Steuerpflichtigen, der den Verlustabzug gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend macht, und demjenigen, der den Verlust erzielte, genügt, bedarf keiner Klärung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, daß der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug gemäß § 10d EStG (hier: i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) geltend macht, zivilrechtlich derselbe sein muß wie der, der den Verlust erzielte (s. BFH-Urteile vom 17. Juli 1991 I R 74, 75/90, BFHE 165, 82, BStBl II 1991, 899; vom 4. Dezember 1991 I R 74/89, BFHE 166, 342, BStBl II 1992, 432, und vom 29. Oktober 1986 I R 202/82, BFHE 148, 153, BStBl II 1987, 308). Der Kläger als aufnehmende Körperschaft und die übertragende Körperschaft sind nicht dieselben Steuerpflichtigen. Bis zu ihrem Erlöschen war die übertragende Körperschaft eine selbständige juristische Person und als solche ein selbständiges (Körperschaft-)Steuersubjekt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KStG. Bei der übertragenden Umwandlung, wie sie im Streitfall nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) stattgefunden hat, fehlt es daher an der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Identität zwischen der übertragenden und der aufnehmenden Körperschaft. Dementsprechend hat der Senat in BFHE 165, 82, BStBl II 1991, 899 m.w.N. ausdrücklich den Rücktrag eines Verlustes der übernehmenden Gesellschaft auf die übertragende Gesellschaft abgelehnt. Eine wirtschaftliche Teilidentität, die bei Übertragungen regelmäßig zumindest noch eine Zeitlang vorhanden sein wird, genügt daher für einen Verlustrücktrag auf die übertragende Gesellschaft nicht. Die wirtschaftliche Identität spielte nach der früheren Rechtsprechung des BFH, ebenso wie nunmehr nach § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 nur insoweit eine Rolle, als sie kumulativ neben die zivilrechtliche Identität treten mußte. Die wirtschaftliche Identität allein genügte allerdings für einen Verlustabzug nie (vgl. hierzu auch Achenbach in Dötsch/Eversberg/Witt/Jost, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rdnr. 107c). Die Klägerin hat in ihrem Beschwerdeschriftsatz auch nicht dargetan, daß gegen diese Rechtsprechung in der Literatur gewichtige Argumente vorgebracht werden, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt habe. Die Besonderheit der Entscheidung des Senats in BFHE 166, 342, BStBl II 1992, 432 liegt darin, daß bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art der Steuerpflichtige vor und nach der Zusammenfassung stets derselbe ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423307

BFH/NV 1994, 782

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