Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang für Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
Die Anhörungsrüge unterliegt dem Vertretungszwang (§ 133a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62a FGO), wenn dieser für das zur beanstandeten Entscheidung führende Verfahren galt.
Normenkette
FGO §§ 60, 62a, 133a
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 IX B 141/07 hat der Senat die (von einem gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- postulationsfähigen Vertreter eingelegte) Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich diese (nunmehr) persönlich und machen u.a. geltend, sie seien nicht befragt worden und der zuvor genannte Beschluss sei aufzuheben.
Entscheidungsgründe
II. Die Einwendungen der Kläger sind als Anhörungsrüge (§ 133a FG0) auszulegen; diese ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62a FGO), wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben.
Der beanstandete Beschluss des Senats vom 13. Februar 2008 IX B 141/07 betraf die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung einer Beiladung durch das Finanzgericht. In einem solchen Verfahren gilt der Vertretungszwang i.S. von § 62a FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juni 1988 IX B 101/87, BFH/NV 1989, 189, zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
III. Die Einwendungen der Kläger haben auch dann keinen Erfolg, wenn sie als Gegenvorstellung ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob dieser formlose Rechtsbehelf durch die Schaffung und nähere Ausgestaltung der Anhörungsrüge nach § 133a FGO überhaupt noch statthaft ist (s. dazu Vorlagebeschluss des BFH vom 26. September 2007 V S 10/07, BStBl II 2008, 60). Denn auch für die Gegenvorstellung gilt der Vertretungszwang nach § 62a FGO, wenn dies --wie im Streitfall-- für die beanstandete Entscheidung zutrifft (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1848, 1849).
IV. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --Kostenverzeichnis--). Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535).
Fundstellen
Haufe-Index 2014935 |
BFH/NV 2008, 1497 |