Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf AdV

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung steht den Beteiligten nur dann die Beschwerde zu, wenn sie in der Entscheidung über den Aussetzungsantrag zugelassen worden ist.

Läßt das FG die Beschwerde nicht zu, ist gegen diese Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (BFH-Beschluß vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47 m. w. N.).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 5, § 128 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 421651

BFH/NV 1997, 185

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