Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenzrüge -- Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheid
Leitsatz (NV)
1. Die Erfüllung der Darlegungspflicht (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO) setzt im Fall des §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO voraus, daß der Beschwerdebegründung divergierende, die in Frage stehenden Entscheidungen tragende Rechtssätze zu entnehmen sind.
2. Zur Abgrenzung der Regelungsbereiche von Grundlagen- und Folgebescheid gibt es im allgemeinen keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame, klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Normenkette
AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 179ff; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargetan (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bzw. nicht gegeben.
1. Die Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juli 1989 X R 32/86 (BFH/NV 1990, 366) ist nicht, wie §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dies erfordert, bezeichnet: D. h., es sind in der Beschwerdebegründung nicht -- voneinander abweichende, die in Frage stehenden Entscheidungen tragende -- abstrakte Rechtssätze einander gegenübergestellt worden (vgl. dazu näher: Gräber, Kommentar zur FGO, 4. Auflage, 1997, §115 Rz. 63; BFH-Beschluß vom 16. September 1996 VIII B 135--136/95, BFH/NV 1997, 298, 299, jeweils m. w. Nachw.).
2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechts sache (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht gegeben:
-- Die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfene Frage, ob §175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zum Zweck der Anpassung auch (mehrfache) Korrekturen eines Folgebescheids zuläßt oder verlangt, kann als geklärt gelten (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; s. auch Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, §175 AO Rz. 3 und 4 a; v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, §175 AO Rz. 18 ff., nebst den dort. Nachw.).
-- Auch soweit in der Beschwerdeschrift unter dem Gesichtspunkt der Divergenz inhaltlich zu §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor getragen wird (zum Verhältnis beider Zulassungsgründe s. Gräber, a.a.O., §115 Rz. 16), fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit: Es ist angesichts der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (s. z. B. BFH-Urteile vom 14. Juli 1993 X R 34/90, BFHE 172, 290, BStBl II 1994, 77, und vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BFH/NV 1997, R 101; Hübsch mann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, §182 AO Rz. 20 ff.; Tipke/Kruse, a.a.O., §175 AO Rz. 17 und §182 AO Rz. 1; Kunz in Beermann, a.a.O., §182 AO Rz. 4 ff., jeweils m. w. Nachw.) nicht erkennbar, welche über den Einzelfall hinaus interessierende neue Erkenntnis zur Abgrenzung des Regelungsgehalts von Grundlagen- und Folgebescheid bzw. zur (negativen) Bindungswirkung (§182 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) eine höchstrichterliche Entscheidung in diesem Rechtsstreit sollte hervorbringen können. Auch im Hinblick auf das Senatsurteil in BFH/NV 1990, 366 ergibt sich kein Klärungsbedarf: Ging es dort um die (begrenzte) Bedeutung der negativen Grundlagenentscheidung, daß ein bestimmter Aufwand nicht betrieblicher Natur sei, für die im übrigen (hinsichtlich der positiven Tatbestandsmerkmale des §10 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) im Folge bescheid zu beantwortende Frage des Sonderausgabenabzugs, geht es im Streitfall umgekehrt darum, aus der positiven Zuordnung eines Aufwands zum betrieblichen Bereich im Grundlagenbescheid die gebotene Folgerung beim Sonderausgabenabzug (Ausschluß aus dem Anwendungsbereich des §10 EStG) im Folgebescheid zu ziehen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 66932 |
BFH/NV 1998, 15 |