Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung; Wiedereinsetzung in versäumte Beschwerdefrist
Leitsatz (NV)
1. Ist die Ersatzzustellung eines Urteils nicht möglich, so kann das Schriftstück in einen zur Wohnung des Adressaten gehörenden und dafür eingerichteten Briefkasten eingelegt werden.
2. Die Fristversäumnis durch einen rechtskundig vertretenen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.
3. Den Prozessvertreter trifft ein derartiges, die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist, wenn er den von einem Beteiligten genannten Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Urteils ohne eigene nähere Prüfung bei der Fristberechnung als Beginn der Beschwerdefrist zugrunde legt.
Normenkette
BGB § 188 Abs. 2; FGO § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 116 Abs. 1, 2 S. 1; ZPO § 84 S. 1, § 85 Abs. 2, § 169 Abs. 2, §§ 178, 180, 182 Abs. 1, § 222 Abs. 1, § 418
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen 10 K 1196/01 E) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden. Die geltend gemachten Gründe für die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist schließen ein Verschulden i.S. von § 56 Abs. 1 FGO nicht aus.
1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen.
Das Urteil wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 178, 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 11. Februar 2004 zugestellt. Nach § 180 ZPO kann das Schriftstück, sofern eine Ersatzzustellung gemäß § 178 ZPO nicht durchführbar ist, in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, den der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und der in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.
Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller hat das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes zu vermerken. Nach § 182 Abs. 1 ZPO ist zum Nachweis der Zustellung eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418 ZPO.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief danach am Donnerstag, dem 11. März 2004, ab (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die erst am 12. März 2004 beim BFH per Telefax eingegangene Beschwerde ist somit verspätet.
2. Wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann den Klägern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil ihnen das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist.
Gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist --wie im Streitfall die verlängerbare Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde-- einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei Beteiligung rechtskundiger Prozessvertreter die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484, 1485; vom 24. Juni 2002 X B 190/01, BFH/NV 2002, 1554, jeweils m.w.N.).
Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger lag nur eine Kopie des vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) übersandten finanzgerichtlichen Urteils vor, das den Eingangsstempel "13. Februar 2004" trug. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin auf Nachfrage erklärt, das Urteil sei zum selben Zeitpunkt wie beim FA eingegangen. Ein Zustellungsnachweis sei nicht vorhanden. Aufgrund der Angabe des falschen Zustellungsdatums trifft die Klägerin ein Verschulden an der Fristversäumnis. Aber auch dem Prozessbevollmächtigten ist ein Verschulden anzulasten, da er den von der Klägerin genannten Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Urteils ungeprüft als den Beginn der Beschwerdefrist zugrunde gelegt hat.
Als fachkundigem Prozessbevollmächtigten musste ihm ohne weiteres einsichtig sein, dass Zustellungen an verschiedene Personen keineswegs stets zeitgleich bewirkt werden (z.B. zum maßgebenden Zustellungszeitpunkt bei Zustellungen an mehrere, verschiedene Bevollmächtigte BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 X B 84/02, BFH/NV 2003, 648).
Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte sich mit der schlichten telefonischen Bestätigung des Eingangsdatums durch die Klägerin begnügt, ohne sich nach dem Umschlag des zugestellten Schriftstückes, der Zustellungsart sowie den näheren Umständen der Zustellung zu erkundigen.
Dem Prozessbevollmächtigten war es auch ohne weiteres möglich und zuzumuten, das genaue Zustellungsdatum beim Finanzgericht zu erfragen, bei dem die Zustellungsnachweise bekanntlich zu den Akten genommen werden müssen und im Streitfall auch tatsächlich genommen worden sind. Nach § 155 FGO i.V.m. § 169 Abs. 2 ZPO bescheinigt überdies die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
Besondere Sorgfaltspflichten treffen den Prozessbevollmächtigten vor allem dann, wenn er eine fristgebundene Prozesshandlung erst --wie im Streitfall-- am Fristende vornehmen will.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist den Klägern als ihr eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 84 Satz 1, § 85 Abs. 2 ZPO; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 XI R 8/97, BFH/NV 2002, 1468).
Fundstellen
Haufe-Index 1329089 |
BFH/NV 2005, 720 |